Leitsatz (amtlich)

Die Gerichtskosten im Verfahren über die Beschwerde gegen den im familiengerichtlichen Verfahren ergangenen Beschluss über die Zurückweisung des Arrestantrags richten sich mangels planwidriger Regelungslücke nach Nr. 1912 KVFamGKG (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 2.4.2013, 10 UF 334/11, FamRZ 2013, 1917).

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 13 F 8777/13)

 

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Kammergerichts vom 29.4.2014 aufgehoben. Die Geschäftsstelle wird angewiesen, eine Kostenrechnung unter Erhebung einer Festgebühr in Höhe von 60,00 EUR entsprechend Nr. 1912 FamGKG. zu erstellen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet

 

Gründe

I. Die Antragstellerin/Erinnerungsführerin hatte beim Familiengericht den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung ihres zukünftigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich beantragt. Das Familiengericht hat diesem Antrag in Höhe eines Betrages von 200.000,00 EUR entsprochen und den Antrag im Übrigen ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin/Erinnerungsführerin sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie ihren weiter gehenden Antrag zum Anspruch auf zukünftigen Zugewinn weiterverfolgt und zugleich ihren Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung ihres Anspruchs auf Ehegattenunterhalt von 246.800,00 EUR erweitert hat. Der 18. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat das Rechtsmittel als gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 119 Abs. 2 FamFG zulässige sofortige Beschwerde behandelt. Diese hatte hinsichtlich des Arrestantrages zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs teilweisen Erfolg. Im Übrigen ist sie mit Beschluss des 18. Zivilsenats vom 15.11.2013 zurückgewiesen worden. Nach der mit dem Beschluss getroffenen Kostenentscheidung hat die Antragstellerin/Erinnerungsführerin 2/3 der Kosten der Beschwerde zu tragen. Die Kostenbeamtin hat mit Kostenrechnung eine 2,0-fache Verfahrensgebühr nach. Nr. 1422 FamGKG-KV nach einem Wert von 365.000,00 EUR angesetzt und bei der Antragstellerin/Erinnerungsführerin entsprechend der Kostenquote der Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von 3.760,00 EUR erhoben.

Die Antragstellerin/Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KV. Sie ist der Ansicht, dass nur eine Gebühr nach Nr. 1910 FamGKG-KV entstanden sei.

Der Bezirksrevisor beantragt die Zurückweisung der Erinnerung.

Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung mit Beschluss vom 13.1.2016 gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 FamGKG zur Entscheidung übertragen.

II. Die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Erinnerungsführerin macht mit Recht geltend, dass im Streitfall für die Erhebung einer 2,0 Gerichtsgebühr nach Nr. 1422 KV FamGKG keine Grundlage besteht.

Der als Beschwerdesenat zuständige 18. Zivilsenat hat das von der Antragsgegnerin/Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 26.9.2013, mit dem der Arrestantrag teilweise zurückgewiesen worden ist, eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 119 Abs. 2 FamFG behandelt. Die Frage nach dem zulässigen Rechtsbehelf gegen die familiengerichtliche Zurückweisung eines Arrestantrages ohne vorherige mündliche Verhandlung (nach der Terminologie der ZPO: Beschlusszurückweisung), die im Hinblick auf die Zuständigkeit - originäre Einzelrichterzuständigkeit nur für den Fall der sofortigen Beschwerde - auch die Frage nach dem gesetzlichen Richter berührt, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht - soweit ersichtlich - ganz überwiegend davon aus, dass gegen die Beschlusszurückweisung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde entsprechend § 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.2.2012 - 13 UF 28/12 - juris; OLG Frankfurt - Beschluss vom 27.2.2012 - 5 UF 51/12 - juris; OLG Koblenz - Beschluss vom 18.12.2012 - 13 UF 948/12 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 2.4.2013 - 10 UF 334/11 - juris). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 RdNr. 494 f.; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 119 RdNr. 9; a.A. Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 119 FamFG RdNr. 4 und Zöller/Feskorn, a.a.O., § 58 FamFG RdNr. 3; Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 119 RdNr. 15). Ob der überwiegenden Ansicht zu folgen ist, bedarf im Erinnerungsverfahren betreffend den Kostenansatz keiner abschließenden Entscheidung. Maßgeblich ist für das Erinnerungsverfahren allein, dass das der Kostenrechnung zugrundeliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdesenat als ein Verf...

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