Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftes Rechtsmittel gegen in einem familiengerichtlichen Arrestverfahren ohne vorherige mündliche Verhandlung erfolgte Antragsabweisung und dafür zu erhebende Gerichtskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen einen Beschluss, mit dem das Familiengericht ohne vorherige mündliche Verhandlung einen Arrestantrag zurückgewiesen hat, findet die sofortige Beschwerde nach den ZPO-Vorschriften statt (Anschluss an OLG Oldenburg - Beschl. v. 22.2.2012 - 13 UF 28/12, FamRZ 2012, 1077 f.; OLG Frankfurt - Beschl. v. 27.2.2012 - 5 UF 51/12, FamRZ 2012, 1078 f.; OLG Koblenz - Beschl. v. 18.12.2012 - 13 UF 948/12 - juris; gegen OLG Karlsruhe - Beschl. v. 5.8.2010 - 18 UF 100/10, FamRZ 2011, 234; OLG München - Beschl. v. 16.11.2010 - 33 UF 1650/10, FamRZ 2011, 756 ff.)

2. Für die im Verfahren über die Beschwerde gegen einen ohne vorherige mündliche Verhandlung in einem familiengerichtlichen Arrestverfahren ergangenen Zurückweisungsbeschluss zu erhebenden Gerichtskosten sind weder Nr. 1422 noch Nr. 1912 KV FamGKG einschlägig. Die insofern bestehende planwidrige Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung von Nr. 1430 KV GKG zu schließen, so dass 1,5 Gerichtsgebühren zu erheben sind.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 119; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 916 ff.; KV FAMGKG Nr. 1422; KV FamGKG Nr. 1424; KV FAMGKG Nr. 1912; KV GKG Nr. 1430

 

Verfahrensgang

AG Uelzen (Aktenzeichen 3c F 2213/11)

 

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird die berichtigte Kostenrechnung der Geschäftsstelle des OLG vom 6.2.2013 aufgehoben. Die Geschäftsstelle wird angewiesen, eine Kostenrechnung unter Erhebung einer 1,5 Gebühr entsprechend Nr. 1430 KV GKG zu erstellen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten; zwischen ihnen ist ein Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesache Zugewinnausgleich rechtshängig. Am 9.12.2011 beantragte der Antragsteller (Ehemann) beim AG den Erlass eines dinglichen Arrestes in das Vermögen der Antragsgegnerin (Ehefrau) zur Sicherung eines zukünftigen Anspruches auf Zugewinnausgleich i.H.v. 800.000 EUR.

Das AG wies mit Beschluss vom selben Tage diesen Antrag ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der Antragsgegnerin zurück. Diese Zurückweisung begründete es damit, dass der Antragsteller jedenfalls einen Arrestgrund nicht dargetan habe.

Gegen diesen zurückweisenden Beschluss legte der Antragsteller beim AG form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein.

Der Senat änderte mit Beschluss vom 6.1.2012 (10 UF 334/11) auf die sofortige Beschwerde und ohne mündliche Verhandlung den amtsgerichtlichen Beschluss und ordnete zur Sicherung einer zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung des Antragstellers i.H.v. 800.000 EUR den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin an. Dabei bejahte der Senat sowohl die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Arrestanspruches als auch einen - sich aus der Verfügung über einen das wesentliche Vermögen der Antragsgegnerin darstellenden Vermögenswert ohne Zustimmung des Antragstellers gem. § 1365 Abs. 1 BGB ergebenden - Arrestgrund. Zu einer weiteren Festlegung hinsichtlich des statthaften Rechtsmittels bestand dabei kein Anlass, weil vorliegend sowohl die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sofortige Beschwerde als auch die für eine Beschwerde gem. § 58 FamFG vorlagen. Zugleich wurden der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 260.000 EUR festgesetzt sowie die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt.

Gegen diesen Senatsbeschluss legte die Antragsgegnerin form- und fristgerecht beim AG Widerspruch ein und beantragte, den Beschluss nach mündlicher Verhandlung zu ändern und den Arrestantrag abzuweisen.

Das AG hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 9.3.2012 den Arrestbeschluss des Senates bestätigt.

Gegen diesen Bestätigungsbeschluss legte daraufhin die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde ein, mit der sie ihr Ziel der Abweisung des Arrestantrages weiterverfolgte.

Im Rahmen der vor dem Senat am 4.4.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen die Eheleute zunächst einen Zwischenvergleich und vereinbarten zugleich die Durchführung eines umfassenden Mediationsverfahrens. Nachdem im Mediationsverfahren Teile der Gesamtauseinandersetzung - darunter allerdings nicht die Folgesache Zugewinnausgleich sowie der hier gegenständliche Arrestanspruch - erledigt werden konnten, wurde das Beschwerdeverfahren formell fortgesetzt und durch Senatsbeschluss vom 28.1.2013 (10 UF 61/12) das Zustandekommen eines zwischen den Eheleuten auf Vorschlag des Senates geschlossenen abschließenden Vergleichs hinsichtlich des Arrestes zur Sicherung der Zugewinnausgleichsansprüche des Ehemannes festgestellt. In diesem Vergleich vereinbarten die Eheleute u.a. auch eine Kostenregelung; danach tragen von den Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sowie der beiden Beschwerdeverfahren vor dem Senat die Ehefrau...

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