Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Haftung des Erstehers von Wohnungseigentum für den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Wohngeldanteil

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM)

Der Ersteher als Erwerber des Wohnungseigentums schuldet den auf sein Wohnungseigentum entfallenden Wohngeldanteil auch über den Betrag der sog Abrechnungsspitze hinaus, so wie nach dem Zeitpunkt des Erwerbs von der Wohnungseigentümerversammlung über die Einzelabrechnung bestandskräftig beschlossen worden ist.

 

Normenkette

WoEigG § 16 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 541808

KTS 1999, 214

ZMR 1998, 656

WuM 1998, 503

IPuR 1998, 45

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