Normenkette

BGB § 1964 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 20.05.2020; Aktenzeichen 61 VI 744/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 500 Euro zu tragen.

 

Gründe

1. Die Erblasserin verstarb am .... Ihr Sohn, der Beteiligte zu 1), schlug als einziger in Betracht kommende Erbe die Erbschaft am 12.8.2019 aus. Mit Beschluss vom 5.9.2019 stellte das Amtsgericht gemäß § 1964 BGB fest, dass ein anderer Erbe als das Land B... nicht vorhanden ist. Hiergegen erhob die S... f... F... im Namen des Landes B..., die Beteiligte zu 2), am 20.9.2019 Beschwerde. Sie stützte ihre Beschwerde darauf, dass der Beteiligte zu 1) die Erbschaft nach der Erblasserin konkludent angenommen habe. Nachdem die Beteiligte zu 2) unter anderem vorgetragen hatte, dass der Beteiligte zu 1) am 29.7.2019, 13.8.2019 und 5.9.2019 Abhebungen vom Konto der Erblasserin vorgenommen habe, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.5.2020 den Beschluss vom 5.9.2019, mit dem das fiskalische Erbrecht festgestellt worden war, aufgehoben. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) am 10.6.2020 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 29.6.2020 nicht abgeholfen hat, weil es die Beschwerde für unzulässig hält. Dem Beschwerdeführer stehe kein Beschwerderecht zu.

Der Beschwerdeführer meint, er sei durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 20.5.2020 beschwert, denn das Amtsgericht habe die Feststellung des Fiskus als Erbin nur deswegen aufgehoben, weil es den Beschwerdeführer als Erben erachtet. Das Nachlassgericht habe also materiell entschieden, dass der Beschwerdeführer Erbe sei und eine Verweisung auf die Rechtsschutzmöglichkeit des Beschwerdeführers im gegebenenfalls noch zu initiierenden Erbscheinverfahrens sei eine leerlaufende Förmelei. In der Sache stützt er seine Beschwerde darauf, dass seine Handlungen keinesfalls eine konkludente Annahme der Erbschaft bedeutet hätten. Insbesondere die Geldabhebungen hätten allein der Nachlasssicherung gedient, wegen der Gefahr betrügerischer Pfändungen.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.5.2020 ist unzulässig. Der Beteiligte zu 1) ist durch die Aufhebung der Feststellung des fiskalischen Erbrechts nicht in seinen Rechten beeinträchtigt ist, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat.

Eine Rechtsbeeinträchtigung ist nur gegeben, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, das heißt negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Erforderlich ist ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff. Der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, das heißt ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 20. Auflage, § 59 Rn. 9). Von hier nicht einschlägigen Konstellationen abgesehen muss sich die Rechtsbeeinträchtigung aus dem Inhalt der Entscheidungsformel, nicht aber aus der Art der Begründung ergeben (BayObLG MDR 2001, 94 mit weiteren Nachweisen, OLG Hamm, Beschluss vom 03. September 2014 - I-15 W 305/14 -, Rn. 12, juris). Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an der Abänderung hat (OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 31 Wx 016/10 -, Rn. 3, juris).

Die Aufhebung der Feststellung des fiskalischen Erbrechts beeinträchtigt ein subjektives Recht des Beteiligten zu 1) nicht unmittelbar.

Dies ist für die Konstellation, dass ein Feststellungsbeschluss zugunsten des Fiskus von vorneherein unterbleibt, anerkannt (vgl schon OLG München, Beschluss vom 12.8.1937, JFG 16, 109, 110; KG, Beschluss vom 4.12.1911, OLGE 26, 287 und Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020 Rn. 15). Denn der ablehnende Beschluss stellt das Erbrecht desjenigen, der als Erbe in Betracht kommt, nicht positiv fest.

Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., Leipold a.a.O.). Auch wenn der Beschluss sich in den Gründen damit befasst, dass der Beteiligte zu 1) die Erbschaft konkludent angenommen habe, wird doch sein Erbrecht nicht positiv festgestellt. Dass der Beteiligte damit rechnen muss, dass er von Gläubigern der Erblasserin in Anspruch genommen wird, stellt keine unmittelbare Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts dar.

Umgekehrt - bei Feststellung des Fiskus als Erben - begründet auch der Feststellungsbeschluss gemäß § 1964 Abs.- 2 BGB nur die gesetzliche Vermutung dafür, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. Durch den Feststellungsbeschluss werden weder das Erbrecht des Staates begründet noch Erbrechte bislang unerm...

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