Leitsatz (amtlich)

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mietvertrages über Geschäftsräume enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist gem. §§ 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 574/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung wegen eines Teilbetrages der Klageforderung i.H.v. 1.800 EUR nebst anteiligen Zinsen als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Berufung ist gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mangels Berufungsbegründung unzulässig, soweit die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 1.800 EUR wegen des behaupteten Fehlens von 10 Türblättern begehrt. Das LG hat in der angefochtenen Entscheidung hierzu ausgeführt, dass die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, wonach sich die vermissten Türblätter im Keller befinden, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sei. Die Berufungsbegründung der Klägerin geht hierauf in keiner Weise ein. Im Übrigen ist die Entscheidung des LG in diesem Punkt auch in der Sache zutreffend.

Die Berufung hat auch ansonsten keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches i.H.v. insgesamt 158.595,42 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen i.H.v. 108.495,82 EUR gem. § 281 Abs. 1 BGB besteht nicht, da die Beklagte nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beklagte, bzw. zunächst deren Rechtsvorgängerin, seit dem 1.1.2005 alleinige Mieterin des am 17.1.1983 zwischen der Klägerin und dem L. B. geschlossenen Mietvertrages (Anlage K1) geworden ist. Dieser Vertrag enthält, wie noch näher ausgeführt werden wird, in der in Bezug genommenen AVB diverse Regelungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, die die Beklagte jedoch nicht wirksam verpflichteten.

Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit diese in der Berufungsbegründung ausführt, dass sich die Beklagte ihr gegenüber mit Schreiben vom 23.5.2003 individualvertraglich verpflichtet habe, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Schlussrenovierung durchzuführen.

Eine individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel wäre nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2009, 655) ungeachtet eines aus dem Zusammentreffen mit formularmäßig vereinbarten Vertragsklauseln hervorgerufenen Summierungseffektes zwar wirksam. Die Parteien haben jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin keine individualvertragliche Vereinbarung über eine Schlussrenovierung getroffen.

Die Klägerin leitet eine derartige individualvertragliche Vereinbarung aus dem an das Bezirksamt ... gerichteten und nachrichtlich an die Klägerin weitergeleiteten Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 23.5.2003 (Anlage K4) her.

Dieses Schreiben nimmt ausdrücklich Bezug auf ein an das Bezirksamt ... gerichtetes Schreiben der Klägerin vom 21.2.2003 (Anlage B2/Bl. 20 d.A.).

Beide Schreiben wurden, wie sich eindeutig aus dem darin jeweils genannten Betreff ergibt, im Rahmen der Verhandlungen über den Verzicht der Klägerin auf einen Anspruch der Durchführung von Renovierungsarbeiten bei der Übertragung der Mietverträge auf die S.- S. gewechselt. Das Bezirksamt ... sollte im Rahmen der Übertragung der Mietverträge auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht mit einer abschließenden Renovierung belastet werden. So führt die Klägerin in dem Schreiben vom 21.2.2003 aus:

"Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung entlässt die D. den Bezirk ... aus der Verpflichtung zur Durchführung einer Abschlussrenovierung bei Beendigung der mit ihm bestehenden Mietverhältnisse zu den o.a. Heimen."

In dem Schreiben vom 23.5.2003 führt die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus:

"In der Beratung am 13.11.2002 waren wir uns einig, dass das Bezirksamt ... aufgrund der anstehenden Modernisierungs-, Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen nicht mit einer abschließenden Renovierung belastet werden sollte."

Sowohl die Klägerin als auch die frühere Mieterin als auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten gingen demnach davon aus, dass die frühere Mieterin anlässlich einer Übertragung der Mietverhältnisse auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten vertraglich zu einer abschließenden Renovierung verpflicht...

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