Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 65 S 226/91)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin hat dem Senat durch Beschluß vom 6. März 1992 folgende Rechtsfragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter eine Mieterhöhung nach § 3 Abs. 1 MHG zu verlangen, ohne dem Mieter vorher die Modernisierungsmaßnahme in einer den Anforderungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechenden Art und Weise angekündigt zu haben?

Hilfsweise:

Ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter eine Mieterhöhung nach § 3 Abs. 1 MHG zu verlangen, wenn er dem Mieter zwar keine dem § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB genügende Anzeige gemacht hat, dieser aber die Verbesserung nach Fertigstellung aufgrund einer freien Willensentschließung in Gebrauch nimmt?

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger vermietete dem Beklagten im Jahre 1980 eine Wohnung im 4. Obergeschoß eines Miethauses in Berlin (West).

Der Mietzins betrug zuletzt ohne Heizkostenvorschuß 1.306,87 DM. Durch Schreiben vom 5. Oktober 1989 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er beabsichtige den Einbau eines Personenaufzuges in dem Gebäude. Das Schreiben enthielt mit Ausnahme des Beginns der Maßnahme sämtliche im § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Angaben. An seinem Ende wurde der Beklagte gebeten, an der dafür vorgesehenen Stelle des Vordrucks anzukreuzen, ob er bereit sei, die Modernisierungsmaßnahme zu dulden oder nicht. Als dem Beklagten das Schreiben am 7. Oktober 1989 zuging, waren die Arbeiten bereits im Gange. Der Beklagte antwortete nicht. Mit Schreiben vom 29. März 1990 erklärte der Kläger im Hinblick auf den neuerrichteten Aufzug ab dem 1. Mai 1990 eine Mieterhöhung von monatlich 302,21 DM. Der Beklagte benutzte den Aufzug ständig. Den geforderten Modernisierungszuschlag entrichtete er nicht.

Der Kläger hat die aus der Mieterhöhungserklärung folgenden Erhöhungsbeträge für die Monate August 1990 bis Februar 1991 geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.115,47 DM nebst 9,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Mieterhöhung sei nach dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 1. September 1988 schon deshalb ausgeschlossen, weil das Ankündigungsschreiben nicht den Anforderungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB entspreche. Darüber hinaus sei die vom Kläger vorgenommene Kostenverteilung grob unbillig.

Er hat Klageabweisung beantragt sowie Widerklage erhoben, mit der er u.a. beantragt hat festzustellen, daß die Mieterhöhungserklärung des Klägers vom 29. März 1990 nicht zu einer Erhöhung der Miete um monatlich 302,21 DM seit März 1991 geführt hat.

Das Amtsgericht hat durch Teilurteil vom 15. Mai 1991 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe die Maßnahme weder geduldet noch sei er wirksam zur Duldung aufgefordert worden. Damit schulde er entsprechend dem Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 1. September 1988 – 8 RE-Miet 4048/88 – (= RiM S. 1981 = RES. Bd. VII § 3 MHG Nr. 10) den erhöhten Mietzins nicht.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter. Er hält der Rechtsentscheid des Kammergerichts für unzutreffend und meint ergänzend, der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er den Aufzug benutze, jedoch den Modernisierungszuschlag verweigere. Schließlich stutzt er seinen Anspruch hilfsweise auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.

Das Landgericht hat den Vorlagebeschluß unter anderem wie folgt begründet:

„Die Beantwortung der Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. … Das Ankündigungsschreiben des Klägers vom 5. Oktober 1989 entspricht nicht den Anforderungen des § 541 b Abs. 2 BGB. Denn es enthält keine Angaben über den Beginn der Maßnahme. Außerdem wahrte es nicht die Zwei-Monats-Frist. Denn unstreitig waren die Arbeiten bereits im Gange, als dem Beklagten am 7. Oktober 1989 das Schreiben zuging. Die Anwendbarkeit von § 541 b Abs. 2 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Modernisierungsmaßnahme außerhalb der Mietwohnung stattfand. Denn der Rechtsentscheid des Kammergerichts bezieht sich gerade auf die sogenannte Außenmodernisierung.

Eine tatsächliche Duldung der Maßnahme durch Gestattung von Arbeiten seitens des Beklagten, die nach dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 26. April 1991 – 8 REMiet 2/90 – (GE 1991, 817) und dem Beschluß des OLG Frankfurt vom 5. September 1991 – 20 REMiet 3/91 – (GE 1991, 929) eine unwirksame Ankündigung gegenstandlos macht, liegt ebenfalls nicht vor. Denn der Beklagte hatte auf die Durchführung der Mitnahme, die außerhalb seiner Mieträume stattfand, keinen Einfluß. Eine Duldung liegt auch nicht allein in dem Umstand, daß der Beklagte, der aufgrund des Schreibens vom 5. Oktober 1989 über das Vorhaben des Klägers unterrichtet war und dem die Arbeiten im Treppenhaus auch nicht verborgen geblieben sein können, nichts unternommen hat, um die Maßnahme zu unterbinden. Allerdings hat das Kammergericht in seiner Entscheidung vom...

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