Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 - MoPeG -

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung eines nichtrechtsfähigen Idealvereins als Eigentümer im Grundbuch kommt jedenfalls bis zum 31. Dezember 2023 in Betracht, wenn zugleich seine Mitglieder unter Hinweis auf das zwischen ihnen bestehende Gemeinschaftsverhältnis- Gesamthandsgemeinschaft - eingetragen werden.

Daran ändert nichts, dass nach dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 die für einen so im Grundbuch eingetragenen Idealverein Handelnden ihre Mitgliedschaft und Vertretungsbefugnis nicht mehr unter Bezug auf ihre Eintragung im Grundbuch gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen können werden.

 

Normenkette

BGB §§ 21, 54, 56; GBO §§ 13, 19-20, 47; ZPO § 50

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu erlassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eigentümer zu 3/10 bzw. 7/10 des im Grundbuch von Blatt eingetragenen Grundstücks und zu denselben Bruchteilen in Abt. I lfd. Nr. 3.6 und 3.7 im Grundbuch von Blatt bezüglich eines Miteigentumsanteils von 1/17 eingetragen.

Am 9. August 2022 errichteten sie den Beteiligten zu 3 als ideellen Verein "bestehend aus der Personen-Vereinigung seiner Mitglieder in Gesamthandsgemeinschaft, § 1 Abs. 2 der Satzung - UVZ-Nr. /2022 der Notarin. In der sich anschließenden ersten Mitgliederversammlung wurden die Beteiligten zu 1 und 2 zum Vorstand des Beteiligten zu 3 gewählt.

Zur UVZ-Nr. /2022 der Notarin übertrugen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre Miteigentumsanteile an den im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücken an den Beteiligten zu 3 und erklärten im eigenen und im Namen des Beteiligten zu 3 die Auflassung.

Mit Schreiben vom 26. August 2022 haben die Beteiligten zu 1 und 2 bei dem Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten zu 3 beantragt. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die im Namen des Beteiligten zu 3 erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24. November 2022 nicht abgeholfen hat.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2 unbeschadet der Frage seiner Rechtsfähigkeit beschwerdebefugt (BayObLGZ 1998, 195, 196).

2. Das Rechtsmittel führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg. Das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis besteht nicht, so dass die Zurückweisung des Antrags vom 26. August 2022 auf Umschreibung des Eigentums aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen keine Grundlage hat, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO. Hingegen stehen dem Antrag weitere Hindernisse entgegen, die aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung beseitigt werden können, so dass insoweit Grund zum Erlass einer Zwischenverfügung besteht, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.

a) Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, bewilligt, § 19 GBO. Im Fall der Auflassung eines Grundstücks darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils wirksam erklärt und dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, § 20 GBO.

Um im Grundbuch als Berechtigter von Rechten eingetragen werden zu können, muss der Erwerber die Fähigkeit besitzen, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein (Böttcher, in: Meikel, GBO, 12. Aufl., § 20, Rdn. 139). Es ist deshalb im Ausgang nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt die Rechtsfähigkeit des Beteiligten zu 3 geprüft hat (BayObLGZ 2002, 413, 415). Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen, weil er mangels Eintragung im Vereinsregister keine Rechtsfähigkeit erlangt habe. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss hier jedoch nicht entschieden werden.

b) Allerdings erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist, Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts, § 21 BGB. Eine solche Eintragung ist bislang nicht erfolgt und wäre derzeit auch nicht möglich, weil der Beteiligte zu 3 die dafür erforderliche Anzahl von sieben Mitgliedern - noch - nicht erreicht hat, vgl. § 56 BGB.

aa) Hingegen soll die fehlende Eintragung im Vereinsregister einer (Teil-)Rechtsfähigkeit nicht entgegenstehen, soweit der nichtrechtsfähige Verein durch Teilnahme am Rechtsverkehr Rechte und Pflichten erwirbt (Grünewald/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 54, Rdn. 2). Insoweit wird in der Literatur überwiegend vertreten, ein solcher Idealverein müsse auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden können (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 19, Rdn. 101.2; Kral, in: BeckOK GBO, § 44, Stand 1/2023, Rdn. 42; GesR, Rdn. 48; Reetz, ebenda, § 13, Stand 12/2022, Rdn. 91; Böhringer, in: Meikel, a.a.O., § 47, Rdn. 107; Keller, in: KEHE...

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