Tenor

Die Anträge des ..., ..., ..., vom 2. und 6. Dezember 2021 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 22. November 2021 werden als unzulässig verworfen.

Entgegen den gesetzlichen Formvorschriften des § 172 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbs. StPO sind beide Antragsschriften - ungeachtet weiterer formeller Mängel - nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von dem Antragsteller selbst unterzeichnet. Ergänzend verweist der Senat zudem auf die Ausführungen in seinem dem Antragsteller bekannt gemachten Beschluss vom 27. September 2021 - 6 Ws 23/21 und 148/21 -.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15127490

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