Entscheidungsstichwort (Thema)

Stimmrecht des Zwangsverwalters in der Wohnungseigentümerversammlung. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum angeordnet, spricht eine Vermutung dafür, daß grundsätzlich die Beschlußgegenstände einer Wohnungseigentümerversammlung die Zwangsverwaltung berühren (Ergänzung zum Senatsbeschluß vom 27. August 1986 – 24 W 5931/85 –, NJW – RR 1987, 77 = MDR 1987, 143 = WE 1987, 120)

 

Normenkette

WEG § 25 Abs. 2; ZVG § 152

 

Beteiligte

weitere Beteiligte zu 6. bis 18. wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 26. April 1989 ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 80 II 210/87 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 137/88 (WEG))

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 26. April 1988 – 70 II 210/87 (WEG) – teilweise zu Nr. 2 des Tenors und im Kostenpunkt geändert und der Antrag des Beteiligten zu 3., die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 15. Dezember 1987 zu den Tagesordnungspunkten 6, 7, 9, 11, 12, 16.2 und 19.1 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.

In übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Beteiligten zu 1. und 2. insgesamt 4/34 sowie der Beteiligte zu 3. und das Verwaltungsvermögen jeweils 15/34 zu tragen. Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz werden den Beteiligten zu 1. und 2. insgesamt 2/19 und dem Beteiligten zu 3. 17/19, von den Gerichtskosten der Rechtsbeschwerdeinstanz der Beteiligten zu 2. 2/19 und den Beteiligten zu 3. und 4. insgesamt 17/19 auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen drei Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. (C.-I.) ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es hat auch teilweise in der Sache Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. zur Änderung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu Nr. 2 und insoweit zur Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 3. (D. M.), die in der Eigentümerversammlung vom 15. Dezember 1987 zu TOP 6, 7, 9, 11, 12, 16.2 und 19.1 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind aufgrund der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 2. nur noch

  1. der in den Vorinstanzen erfolgreiche Antrag des Beteiligten zu 3. auf Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom15. Dezember 1987 zu TOP 6, 7, 9, 11, 12, 16.2 und 19.1 (Beschlußtenor zu Nr. 2 des amtsgerichtlichen Beschlusses) gefaßten Beschlüsse und
  2. der in den Vorinstanzen abgelehnte Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Feststellung eines anderen Beschlußergebnisses hinsichtlich der in der Eigentümerversammlung vom15. Dezember 1967 zu TOP 1, 2 und 8 gemäß dem Versammlungsprotokoll gefaßten Beschlüsse.

Soweit das Amtsgericht – vom Landgericht bestätigt – zu Nr. 3 des Beschlußtenors auf Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. die Unwirksamkeit der in der Eigentümerversammlung vom16. Dezember 1987 gefaßten Beschlüsse festgestellt hat, wird dieser Teil des erstinstanzlichen Beschlusses nach der mit Schriftsatz vom 3. August 1989 erklärten Rücknahme der seitens der Beteiligten zu 3. und 4. eingelegten weiteren Beschwerde nicht mehr zur Entscheidung gestellt.

Zu 1.:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. ist begründet, da die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG) nicht standhält, soweit das Landgericht die vom Amtsgericht zu Nr. 2 des Beschlußtenors ausgesprochene Ungültigerklärung der darin näher bezeichneten Eigentümerbeschlüsse bestätigt hat.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht – vom Landgericht bestätigt – die in der Wohnungseigentümerversammlung vom15. Dezember 1987 zu TOP 6, 7, 9, 11, 12, 16.2 und 19.1 gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Aus welchen Gründen die Beschlußfassungen über die Jahresabrechnungen 1982 (TOP 6), 1983 (TOP 7), 1985 (TOP 9), 1986 (TOP 11) und 1986/87 (TOP 12) nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen sollen, ist nicht ersichtlich und von dem Beteiligten zu 3. auch nicht dargelegt worden. Das Amtsgericht leitet dies allein daraus her, daß die Eigentümerbeschlüsse nicht aus sich heraus verständlich oder unklar seien. Dabei ist nicht hinreichend beachtet worden, daß Eigentümerbeschlüsse im Falle etwaiger Unklarheiten der Auslegung bedürfen. Die Wohnungseigentümer waren sich jedenfalls über den Beschlußinhalt, insbesondere darüber einig, daß die Abrechnung der Heizkosten „nach Anteilen”, also nach Miteigentums-Anteilen, erfolgen sollte und bestimmte – aus den jeweiligen Abrechnungen ersichtliche – Forderungen der Gemeinschaft von der in der betreffenden Abrechnungszeit jeweils...

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