Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 46/88 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 262/88 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 13/14 und das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft 1/14 zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafteRechtsmittel der Antragstellerin ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG), sachlich aber nicht gerechtfertigt. Denn einen Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), läßt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen. Im Ergebnis ohne Rechtsirrtum haben die Vorinstanzen den Antrag der Antragstellerin, die in der Eigentümerversammlung vom 31. Mai 1988 zu TOP 1–14.1 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären, als nicht begründet angesehen.

a)Zu TOP 1, 2 und 14.1

Hinsichtlich dieser Tagesordnungspunkte fehlte der Antragstellerin bereits das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Ungültigerklärung, da es sich jeweils um Beschlüsse mit einem negativen Abstimmungsergebnis (sogenannteNegativbeschlüsse) handelt und damit für eine Anfechtung kein Raum ist (Senat, ZMR 1985, 131; OLG Frankfurt, ZMR 1985, 345; BayObLG, ZMR 1986, 131).

In Versammlungsprotokoll ist zwar bei TOP 1 und 2 festgehalten worden, daß die Beschlußanträge „angenommen” worden seien. Es ging jedoch um die Beschlußfassungen über die Heizkostenabrechnung 1986/87 (TOP 1) und die Jahresabrechnung 1987/88 (TOP 2) jeweils verbunden mit der Frage, ob Entlastung erteilt werde, die ausdrücklich abgelehnt wurde. Der Sache nach wurden alsoablehnende (negative) Eigentümerbeschlüsse gefaßt.

b)Zu TOP 3–13

aa) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß sich ein etwaigerEinberufungsmangel auf die Beschlußfassung zu diesen Tagesordnungspunktenwegen der Blockbildung (4 zu 3 Stimmen) nicht ausgewirkt hat. Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht schon deshalb verfahrensfehlerfrei, insbesondere ohne Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht, getroffen, weil die Antragstellerin zu keinem Tagesordnungspunkt dargelegt hat, welche sachlichen Argumente von seiten der nicht erschienenen Eigentümer bei einer etwaigen Teilnahme an der Eigentümerversammlung vorgebracht worden wären.

Zu Unrecht verweist die Antragstellerin auf den Beschluß des Senats vom 12. Juli 1985 – 24 W 288/85 –. Denn im vorliegenden Falle stand gerade aufgrund der Blockbildung mit Sicherheit fest, daß die nicht erschienenen drei Wohnungseigentümer (C.-I. G., S. G. & C. K. und E. S.), wenn sie bei ordnungsmäßiger Einberufung erschienen wären, die Meinungsbildung der übrigen vier Wohnungseigentümer auf keinen Fall hätten beeinflussen können. Dies gilt auch hinsichtlich der Beteiligten zu 3) (S.-D. und 4) (Zwangsverwalter V.), die in der Eigentümerversammlung vom 31. Mai 1988 von dem Beteiligten zu 2) vertreten wurden, so daß von einer solchen Vertretung auch bei einer ordnungsmäßigen Einberufung ausgegangen werden muß.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner angenommen, daß es auf die Stimmberechtigung des Zwangsverwalters hier nicht ankam, da der Beteiligte zu 2) auch von dem betreffenden Wohnungseigentümer bevollmächtigt war. Abgesehen davon besteht nach Auffassung des Senats (vgl. Beschluß vom 14. März 1990 – 24 W 4243/89 –) eine Vermutung dafür, daß die Beschlußgegenstände einer Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich die für ein Wohnungseigentum bestehende Zwangsverwaltung berühren, also rentabilitätsbezogen sind. Deshalb ist auch hier davon auszugehen, daß der Zwangsverwalter zu sämtlichen Tagesordnungspunkten stimmberechtigt war.

bb) Umstände dafür, daß die Beschlußfassungen zu TOP 3–13 im einzelnen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprachen und aus diesem Grunde ungültig sind, hat die Antragstellerin, die die Ungültigerklärung erstrebt, in den Tatsacheninstanzen nicht dargetan, da sie die Ungültigkeit allein mit dem Einberufungsmangel begründet hat. Für eine Amtsermittlung bestand danach auch insoweit kein Anlaß.

Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf den Senatsbeschluß vom 13. November 1987 – 24 Ws 5670/86 – (ZMR 1988, 70 = WuM 1988, 189), soweit es sich um die Beschlußfassung zu TOP 13 handelt. Es ist zwar richtig, daß sich im Falle des Verwalterwechsels dieaußerordentliche Rechnungslegungspflicht des ausscheidenden Verwalters auf das laufende Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens beschränkt. Der Eigentümerbeschluß zu TOP 13 begründet jedoch keine entsprechende Rechnungslegungspflicht der BBM und ist im übrigen dahin auszulegen, daß die BBM lediglich insoweit zur Rechnungslegung veranlaßt werden soll, als sie ihrer gesetz...

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