Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der Kausalität zwischen Unfall und den danach vorliegenden Schäden

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 389/04)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen nach Zugang Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Die Abweisung der Klage ist bereits deshalb zu Recht erfolgt, weil der Kläger nicht dargelegt und in ausreichendem Maße unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass durch den streitgegenständlichen Unfall der von ihm mit der Klage geltend gemachte Schaden in voller Höhe entstanden ist.

Das Fahrzeug war, nunmehr auch nach dem Vorbringen des Klägers, in nicht unerheblichem Maße vorgeschädigt. So hatte es bereits vor dem hiesigen Geschehen auch im hier betroffenen Bereich folgende Beschädigungen erlitten:

Seitenwand hinten rechts verzogen, eingerieft und zerschrammt, Tür rechts eingebeult und zerschrammt, Verkleidung Blende Tür rechts eingerieft, Aluminiumrad hinten rechts an der Kante zerschrammt und eingerieft, Reifen hinten rechts an der Flanke zerschrammt.

Diese Schäden sind von den Beklagten unter Bezugnahme auf das Verfahren 24 O 447/03 und das dort enthaltene Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q vom 21.5.2003 vorgebracht, seitens des Klägers aber zunächst in Abrede gestellt worden.

Dem Senat liegt, worauf die Parteien hingewiesen werden, jene Sache zum Aktenzeichen 12 U 165/06 zur Entscheidung über die dortige Berufung vor, weshalb der Akteninhalt bekannt ist.

Zu diesem früheren Schadensereignis trägt der Kläger nicht vor, mit welchem Aufwand unter Einsatz welchen Materials die eingetretenen Schäden ordnungsgemäß behoben worden sein sollen.

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 5.4.2005 zu diesen Vorschäden letztlich eine Bestätigung der Kfz GbR vom 4.6.2003 vorgelegt hat, ist dieser keine ordnungsgemäße Reparatur der Schäden zu entnehmen. Eine nicht ordnungsgemäße Reparatur ergibt sich im Übrigen auch aus der von dem Kläger weiter eingereichten Reparaturbestätigung des Dipl.-Ing. Q, in welcher dieser angibt, dass die vorgefundene Reparatur mit Spachtelauftrag erfolgte, weshalb der vorgefundene Schadensbereich nicht fachgerecht wiederhergestellt worden sei. Nur am Rande sei bemerkt, dass diese Bestätigung vom 25.6.2004 stammen soll.

Für die Frage des substantiierten Vortrages zum Schadenseintritt ist es unerheblich, ob dem Kläger etwaige Vorschäden bekannt waren, wofür allerdings im Hinblick auf seine Bekanntschaft mit dem Zeugen C und die aus den Beiakten zu entnehmende Tatsache, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug bereits vor dem Unfallgeschehen vom 17.5.2003 ausführlich in Augenschein genommen hatte, einiges spricht.

Bestreiten die Beklagten die Anspruchshöhe, so hat der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen, dass der Pkw Schäden an Teilen erlitten hat, die nicht schon aus anderen Gründen hätten ausgetauscht oder fachgerecht repariert werden müssen (BGH, Urt. v. 13.12.1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154). Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist nicht möglich, der Geschädigte muss die Beseitigung des Vorschadens konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen (vgl. auch Senat, Urt. v. 23.1.1992 - 12 U 1254/91 - und vom 12.10.1992 - 12 U 7435/90).

Angesichts des nunmehr unstreitigen Umstandes, dass das Fahrzeug des Klägers bereits vor dem streitigen Ereignis jedenfalls einen Unfall mit Hauptanstoßstelle u.a. auch in demselben Bereich gehabt hat, genügt es nicht, die nach dem hier streitigen Unfall vorhandenen Schäden mittels eines Privatgutachtens darzutun. Wird nämlich - wie hier - die Kausalität zwischen dem Unfall und den danach vorliegenden Schäden im Einzelnen bestritten, so obliegt es dem Kläger, die Ursächlichkeit nachzuweisen. Hierfür muss er ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs schon früher vorhanden waren (vgl. BGHZ 71, 339, 345 = NJW 1974, 2154, 2156 = VersR 1978, 862, 864; Senat, Urt. v. 15.5.2000 - 12 U 9704/98; vom 2.8.1999 - 12 U 4408/98 -; v. 14.2.2000 - 12 U 6185/98).

Eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger, der über keine Reparaturrechnung verfügt, nicht hinreichend darlegt und unter Beweis stellt, welchen klar eingrenzbaren Vorschaden das Fahrzeug hatte und welche Arbeiten im Rahmen einer fachgerechten Reparatur durchgeführt worden sein ...

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