Tenor

Der nach Maßgabe der Schiedsregeln der Netherlands Association für "the Trade in Dried Fruit, Spices and Allied Products (N.Z.V.)" in Zoetermeer ergangene Schiedsspruch vom 11. Dezember 2015 ist im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gebührenverfahrenswert beträgt 50.150,- EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung des niederländischen Schiedsspruchs vom 11.12.2015, durch den der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, an die Antragstellerin 50.150,- EUR nebst Zinsen sowie 913,25 EUR Schiedsverfahrenskosten zu zahlen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsgegnerin kaufte von der Antragstellerin u.a. Walnußkerne zum Preis von 50.150,- EUR. Die Antragstellerin bestätigte den Kauf schriftlich unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen (NZV) und bot ihr an, diese auf Anforderung kostenfrei zu übersenden. Die NZV enthalten die Geschäftsbedingungen (AGB) und die Schiedsgerichtsordnung, beides durchgehend foliiert (Seite 1 bis 33). Unstreitig waren die NZV dieser Bestätigung nicht beigefügt. Gemäß Art. 11 Nr. 1 AGB unterliegen sämtliche aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustandegekommenen Verträge "der Beurteilung durch die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung der N.Z.V., welche als hier einfügt gilt". Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Schiedsgerichtsordnung werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten dem Schiedsgericht unterworfen, vorausgesetzt, "diese Schiedsgerichtsordnung und/oder die N.Z.V.-Bedingungen werden in bezug auf den ursprünglichen Vertrag für anwendbar erklärt".

Die Antragstellerin verlangte von der Antragsgegnerin im Wege der Schiedsklage sodann Zahlung des genannten Kaufpreises. Das Schiedsgericht bestimmte sodann Anhörungstermin. Die Antragsgegnerin wies durch e-mail darauf hin, das Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung nicht zuständig. Sie erschien im Anhörungstermin nicht. Sodann gab das Schiedsgericht der Schiedsklage statt.

Die Parteien streiten nunmehr darum, ob zwischen ihnen eine wirksame Schiedsvereinbarung erfolgt sei. Die Antragstellerin trägt vor: Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung richte sich aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips nach dem Recht des Exequaturstaates, hier nach § 1031 ZPO. Bereits in früheren Verträgen zwischen den Parteien vom 19.12.2014 und 12.1.2015 sei ein Einbeziehungshinweis auf die Geltung der NZV enthalten gewesen. Sie habe der Antragsgegnerin die NZV mit dem ersten Vertrag vom 19.12.14 übersandt.

Die Antragstellerin beantragt,

den genannten Schiedsspruch im Inland für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

auszusprechen, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

Die Antragsgegnerin bestreitet, jemals die NZV der Antragstellerin erhalten zu haben.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden Bezug genommen.

II. Die Vollstreckbarkeitserklärung war gemäß Art. V I a UNÜ zu versagen, weil es an einer wirksam vereinbarten Schiedsabrede fehlt. Die NZV der Antragstellerin, insbesondere Art. 11 Nr. 1 der AGB und Art. 2 der Schiedsgerichtsordnung wurden nicht in den streitgegenständlichen Kaufvertrag einbezogen. Damit fehlt es an einer Schiedsklausel, so daß der Schiedsspruch gemäß § 1061 II ZPO im Inland nicht anzuerkennen ist.

Der Senat folgt der auch hier einschlägigen Entscheidung des BGH (VIII ZR 60/01 vom 31.10.2001, zitiert nach juris), die sich mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge befaßt. Die Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung richten sich nach Art. 8, 14, 18 CISG, und es ist durch Auslegung gemäß Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die AGB Vertragsbestandteil geworden sind. Danach muß der Empfänger eines Vertragsangebotes, dem AGB zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (aaO Rdnr. 15). Der BGH hat eindeutig und mit ausführlicher Begründung ausgeführt, daß dem Erklärungsempfänger der Text der AGB zu übersenden oder anderweitig kenntlich zu machen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen Bezug genommen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die AGB der Antragstellerin lagen der Bestätigung des Kaufvertrages durch die Antragstellerin unstreitig nicht bei, noch wurden sie der Antragsgegnerin zeitnah zu jenem Vertrag übersandt.

Der BGH hat allerdings nicht zu der Frage Stellung bezogen, ob es genügt, wenn die AGB dem Empfänger bereits anläßlich früher geschlossenen Verträgen übersandt werden. Dies ist zu bejahen. Wurden dem Empfänger die AGB bereits früher übersandt, hatte er Kenntnis der AGB und mußte davon ausgehen, daß der Verwender auch für zukünftige Verträge dessen AGB zugrunde legt, jedenfalls dann, wenn er in späteren Verträge darauf verweist. Ist der Verweis in der schri...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge