Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 6 O 66/16)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 07. November 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 6 O 66/16 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil sie unbegründet ist.

1. Die Berufung ist gemäß § 511 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere gemäß § 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet. Die Berufung zeigt weder Rechtsfehler des angegriffenen Urteils auf noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die ergangene (§ 513 ZPO).

Der geltend gemachte Duldungsanspruch steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Zu Recht verneint das Landgericht einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Duldung ihres Durchgangs durch die Praxisräume der Beklagten unter Mitführung ihrer Hündin. Ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung der Räume der Beklagten zum Zwecke ihrer Durchquerung lässt sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, weder aus einem Behandlungsvertrag noch aus einem Leihvertrag herleiten.

aa) Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagten wollten sich durch das vor dem Gebäude errichtete Schild mit Richtungspfeilen betreffend die Erreichbarkeit der ... Praxis bei Auslegung des objektiven Erklärungsgehalts dieses Schildes nicht über eine tatsächliche Duldung des Durchgangs durch ihre Praxis hinaus rechtlich binden und weder Einstandspflichten übernehmen noch sich Sekundäransprüchen aussetzen, wird dies von der Berufung nicht angegriffen und unterliegt keinen Beanstandungen. Auf die überzeugende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Entscheidend ist, dass es sich nicht um den einzigen Zugangsweg zur ... praxis handelt, so dass die Nutzung des Durchgangs von einem Ausnahmefall wie demjenigen der Klägerin abgesehen nur einer Erleichterung und nicht darüberhinausgehenden Interessen der Patienten der ... praxis dient.

bb) Auch der Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit den Durchgang durch die Praxisräume der Beklagten unstreitig wiederholt mit ihrem Hund genutzt hatte, um zu der ... praxis zu gelangen, rechtfertigt nicht die Annahme eines konkludent zustande gekommenen, auf eine wiederkehrende Durchquerung der Räume gerichteten Leihvertrages. Nur ein solcher könnte aber einer "gewohnheitsrechtlich" entstandenen Nutzungsmöglichkeit, wie die Klägerin sie für sich in Anspruch nimmt, zugrunde liegen. Die Klägerin macht bereits keine Angaben dazu, wie oft sie den Durchgang genommen hat, ohne darauf hingewiesen worden zu sein, dass dies nicht erwünscht sei, worauf es für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses aber ankäme. Die Beklagten haben vorgetragen, dass sie die Durchquerungen des Wartezimmers durch die Klägerin mit dem Hund gerade nicht gebilligt, sondern sie darauf hingewiesen hätten, den Hund nicht mitzubringen. Ob sie dies bereits von Beginn an taten, haben sie allerdings ihrerseits nicht dargelegt. Selbst wenn die Beklagten die Klägerin jedoch deren Vortrag entsprechend mehrere Male mit dem Hund durch die Praxisräume gehen ließen, ohne sie auf die Unerwünschtheit dieses Verhaltens hinzuweisen, stellt sich dies vom objektiven Empfängerhorizont aus nicht als rechtlich verbindliche, auch für die Zukunft geltende Zusicherung dieser Durchgangsmöglichkeit dar. Einer solchen Sichtweise steht entgegen, dass die Beklagten erkennbar kein eigenes Interesse an dieser Durchquerung hatten, die den wartenden Patienten möglicherweise missfallen würde, während die Klägerin aus Sicht der Beklagen ihrerseits nicht auf den Durchgang angewiesen war.

b) Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch, dass das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Durchquerung der Praxisräume der Beklagten in Begleitung ihrer Blindenführhündin auch nicht dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entnimmt.

Eine Duldungspflicht der Beklagten könnte sich aus §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative, 21 Abs. 1 S. 1 AGG herleiten lassen. Jedoch greift dieser Anspruch im Ergebnis nicht durch.

aa) Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob Ansprüche gemäß § 21 AGG im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten überhaupt Geltung haben.

Vorsorglich macht der Senat darauf aufmerksam, dass der Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbotes des § 19 AGG jedoch abweichend von der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich eröffnet sein dürfte.

(1) Zutreffend verneint das Landgericht zwar - wie gezeigt - das Zustandekommen eines Behandlungs- oder Leihvertrages zwischen den Parteien.

(2) Auch findet die Annahme der Klägerin, sie sei Begünstigte eines Vertrages zugunsten oder mit Schut...

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