Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen (560) 273 Js 4238/17 Ls Ns (22/18))

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den damals geständigen Angeklagten am 28. November 2017 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht nach dessen Ankündigung, das Geständnis zu widerrufen, Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 9. Juli 2018 und zugleich einen Fortsetzungstermin auf den 11. Juli 2018 anberaumt. Zu dem Termin vom 11. Juli 2018 hat das Landgericht das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet. Beide Termine hat der Verteidiger in Vertretung des jeweils nicht erschienenen Angeklagten wahrgenommen.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 11. Juli 2018 verworfen, weil der Angeklagte der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und seine Anwesenheit erforderlich gewesen sei. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision vom 18. Juli 2018, die er am 27. August 2018 mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

II.

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 341, 344, 345 Abs. 1 StPO.

2. Die Revision ist auch begründet. Das angefochtene Urteil enthalt keine Feststellungen zu einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten insbesondere zu dem (Fortsetzungs-)Termin vom 11. Juli 2018 gem. § 329 Abs. 4 S. 3 StPO. Die Verwerfung der Berufung gem. § 329 Abs. 4 S. 2 StPO setzt jedoch wie eine Entscheidung in den Fällen des § 329 Abs. 1 S. 1 oder 2 StPO die ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten voraus (vgl. Rautenberg/Reichenbach, in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6.Aufl., § 329, Rdn. 25; Schmitt, in: Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, 61.Aufl., §329, Rdn. 9).

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wie folgt ausgeführt:

"Hält das Berufungsgericht die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger für erforderlich, ist die Hauptverhandlung trotz Anwesenheit eines zur Vertretung bereiten und dazu schriftlich bevollmächtigten Vertreters zu unterbrechen, der nicht anwesende Angeklagte zum Fortsetzungstermin - unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens - zu laden und erneut darauf hinzuweisen, dass seine Berufung verworfen wird, wenn im Fortsetzungstermin unentschuldigt nicht erscheint (vgl. BeckOK StPO, 30. Edition, Stand: 01.06.2018; Rn. 45). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ladung zum Fortsetzungstermin, für den das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet war, bereits zugleich mit der Ladung zum 1. Hauptverhandlungstermin ergehen konnte, um die Rechtsfolgen des § 329 Abs.4 S.2 herbeiführen zu können. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich im Sinne des § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO war, wobei der Begriff der "Erforderlichkeit" mit Blick auf die Gesetzesgenese einerseits und zwingender verfassungsrechtliche Maßgaben andererseits weit auszulegen ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 1 Rev 57/16 -, Rn. 6, juris).

Es ergibt sich nicht aus den Urteilsgründen, die das Revisionsgericht aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. KG, Beschluss vom 23. November 2017 - (4) 161 Ss 158/17 (213/17) -, in BeckRS 2017, 137047, beck-online), dass der Angeklagte mit der durch öffentliche Zustellung bewirkten Ladung zum Fortsetzungstermin am 11. Juli 2018 eine Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung seiner Berufung bei Nichterscheinen zu diesem Fortsetzungstermin erhalten hat. Nach dem von der Revision zutreffend wiedergegebenen Beschluss vom 18. Mai 2018 über die öffentliche Zustellung der Ladung des Angeklagten steht fest, dass dieser allein den Hinweis enthielt, dass die Versäumung eines Termins, zu dem öffentlich geladen worden ist, Rechtsnachteile zur Folge haben kann. Wenngleich dem Beschluss über die öffentliche Zustellung der Ladung der Hinweis zu entnehmen ist, dass das zuzustellende Schriftstück für die zweiwöchige Dauer des öffentlichen Aushangs der Benachrichtigung in der zuständigen Geschäftsstelle eingesehen werden kann, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Ladung auch die Belehrung enthielt, dass das unentschuldigte Ausbleiben des Angeklagten im Fortsetzungstermin trotz Anwesenheit eines zur Vertretung bereiten und dazu schriftlich bevollmächtigten Verteidigers zu einer Verwerfung seiner Berufung führen könne. Dies kann auch nicht im Wege des Freibeweises durch den Vermerk des Vorsit...

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