Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 22 O 237/20)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.10.2020, Aktenzeichen 22 O 237/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 110.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Verfügungskläger (im folgenden: Kläger) verlangen von der Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung künftiger Ansprüche auf Auflassung sowie Herstellung von Wohnungseigentum aus zwei am 25.9.2016 in T ... A .../I ... geschlossenen Vereinbarungen. Das Landgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe hinsichtlich des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung, mit der sie ihre Verfügungsanträge weiter verfolgen.

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor:

Das Landgericht nehme rechtsfehlerhaft an, dass den Klägern auf der Grundlage der israelischen Vereinbarungen vom 25.9.2016 (Anlagen ASt 10,10 a, 11,11 a) keine für die (Haupt- und Hilfsanträge) zu 1-4 erforderlichen vormerkungsfähigen gegenwärtigen oder künftigen (Verfügungs) Ansprüche im Sinne von § 883 BGB zustünden, weil es an dem dafür erforderlichen sicheren Rechtsboden fehle.

Die vertraglichen Ansprüche auf Aufteilung in Wohnungseigentumseinheiten Nummer 16 a und 16 b seien als auf eine dingliche Rechtsänderung gerichtete Ansprüche ihrem Gegenstand nach vormerkungsfähig und zusätzlich auch ihrem Inhalt nach hinreichend bestimmt. Das Landgericht nehme auch rechtsfehlerhaft an, dass für die künftigen Ansprüche auf Auflassung der Wohnungseigentumseinheiten Nummer 16 a und 16 b ein hinreichend sicherer Rechtsboden fehle.

Die Kläger beantragen,

Auf die Berufung der Verfügungskläger wird das am 07. Oktober 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin - 22 O 237/20 - abgeändert:

1) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines aus der zwischen den Parteien am 25.09.2016 in T ... A ... getroffenen Vereinbarung über die Wohnung 16a (Anlage ASt 10, 10a) folgenden Anspruchs der Verfügungskläger auf Bildung einer Wohnungseigentumseinheit entsprechend des Grundrisses von der Wohnung 16a (Anlage ASt 10b), bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 232,88/10.000stel an dem Grundstück M ... in B ... T ..., verbunden mit Sondereigentum an einer in der nordwestlichen Ecke des Erdgeschosses, hofseitig, noch zu bildenden Wohnung mit einer Größe von 39,34 m2, zu bilden aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts T ..., Grundbuch von T ..., Blatt ..., gebuchten Miteigentumsanteil von 533,75/10.000steln am Grundstück M ... in B ... T ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss belegenen Teileigentumseinheit Nr. 2, an rangbereitester Stelle eine Vormerkung in Abt. II des im Grundbuch des Amtsgerichts T ..., Grundbuch von T ..., zu Blatt ... zu Gunsten der Verfügungskläger im Beteiligungsverhältnis zu je 1/2 Anteil eingetragen wird.

2) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines künftigen Anspruchs der Verfügungskläger, der sich auf die Auflassung der entsprechend des Grundrisses von der Wohnung 16a (Anlage ASt 10b) noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheit, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 232,88/10.000stel an dem Grundstück M ... in B ... T ..., verbunden mit Sondereigentum an einer in der nordwestlichen Ecke des Erdgeschosses, hofseitig, noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheit mit einer Größe von 39,34 m2, bezieht und der sich aus einem zwischen den Parteien noch abzuschließenden Kaufvertrag nach deutschem Recht ergibt, zu dessen Abschluss sich die Parteien jedoch bereits bindend aufgrund einer am 25.09.2016 in T ... A ... getroffenen Vereinbarung (Anlage ASt 10, 10a) verpflichtet haben, an rangbereitester Stelle eine Eigentumsübertragungsvormerkung in Abt. II des Grundbuchs des Amtsgerichts T ..., Grundbuch von T ..., zu Blatt ... zu Gunsten der Verfügungskläger im Beteiligungsverhältnis zu je 1/2 Anteil eingetragen wird.

3) Es wird im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet, dass zur Sicherung eines aus der zwischen den Parteien am 25.09.2016 in T ... A ... getroffenen Vereinbarung über die Wohnung 16b (Anlage ASt 11, 11a) folgenden Anspruchs der Verfügungskläger auf Bildung einer Wohnungseigentumseinheit entsprechend des Grundrisses von der Wohnung 16b (Anlage Ast 11b), bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 300,87/10.000stel an dem Grundstück M ... in B ... T ..., verbunden mit dem Sondereigentum an der in der nordöstlichen Ecke des Erdgeschosses (straßenseitig) noch zu bild...

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