Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Trennungsunterhaltsverfahren

 

Normenkette

GKG § 40 Abs. 1 a.F., § 42 Abs. 1 a.F.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 16.09.2009; Aktenzeichen 18 F 1256/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des AG Pankow/Weißensee vom 16.9.2009 - 18 F 1256/09 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von EUR 200. Denn der Beklagte begehrt mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des Streitwertes von EUR 4.641 auf EUR 564. Allein eine Anwaltsgebühr würde bei einer entsprechenden Herabsetzung von EUR 301 auf EUR 45 sinken. Bereits ohne Nebenkosten ergibt dies bei Anfall einer Verfahrens- und einer Terminsgebühr bereits eine Differenz bei den Anwaltskosten von EUR 640 (Euro 752,50 - EUR 112,50).

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das AG den Streitwert für das Verfahren auf EUR 4.641 festgesetzt. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist für die Gebühren bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrages geforderte Betrag maßgebend, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich demnach, dass allein bei Vorliegen eines unzweifelhaft bezifferten oder anfänglich bezifferbaren Gesamtbetrages, der den Jahresbetrag unterschreitet, eine entsprechende geringere Wertfestsetzung erfolgen kann. Ist bei Eingang der Trennungsunterhaltsklage hingegen nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bleibt es bei dem Betrag des einjährigen Unterhaltes, auch wenn die Ehescheidung anschließend - wie vorliegend - vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte (OLG Frankfurt FamRZ 2007, 749; OLG München, FamRZ 1998, 573; OLG Hamm FamRZ 1996, 502; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflg., § 42 GKG, Rz. 12). Der gegenteiligen Auffassung, wonach der Streitwert ohne weiteres entsprechend geringer festzusetzen ist, wenn im Verfahren auf Trennungsunterhalt vor Ablauf eines Jahres die Rechtskraft der Ehescheidung eintrete, weil mit der Geltendmachung von Trennungsunterhalt stets die immanente Erklärung verbunden sei, der Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, werde von der Rechtskraft der Scheidung begrenzt (OLG Hamburg FamRZ 2002, 1136; OLG München, JurBüro 1985, 742), folgt der Senat nicht. Dieser Auffassung steht schon die Regelung des § 40 GKG entgegen, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Regelmäßig haben die Parteien aber bei Einreichung des Scheidungsantrages wie auch der Trennungsunterhaltsklage keine begründeten Vorstellungen über die tatsächliche Dauer des Ehescheidungsverfahrens, was allerdings für die Forderung einer bezifferten oder zumindest anfänglich bezifferbaren Leistung auf Trennungsunterhalt i.S.d. § 42 Abs. 1 GKG erforderlich wäre. Selbst bei grundsätzlichem Einverständnis über die Ehescheidung ist nicht ausgeschlossen, dass etwa durch Verzögerungen im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich und wegen erst später aufbrechenden Streitigkeiten, die Folgeanträge nach sich ziehen, der konkrete Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung unabsehbar aufgeschoben wird.

Für die Streitwertbemessung des laufenden Unterhalts ist auch der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von EUR 375 monatlich maßgebend. Der Umstand, dass der Beklagte zuvor regelmäßig monatlich EUR 328 gezahlt hat, steht dem nicht entgegen. Denn ein Titulierungsinteresse der Klägerin bestand nicht nur an dem Spitzenbetrag über die freiwilligen Zahlungen des Beklagten hinaus, sondern an dem insgesamt geltend gemachten Unterhalt einschließlich freiwilliger Zahlungen, so dass die gesamte Forderung der Streitwertberechnung zugrunde zu legen ist (vgl. OLG Celle FamRZ 2003, 465; Zöller - Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 ZPO Anhang, Stichwort Unterhalt, m.w.N.). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin sich darauf beschränkt hätte, lediglich den über den freiwillig gezahlten Unterhalt hinausgehenden Betrag geltend zu machen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Für den laufenden Unterhalt ergibt sich damit gem. § 42 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 12 × EUR 375 = EUR 4.500. Hinzu kommt gem. § 42 Abs. 5 GKG der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Unterhaltsrückstand i.H.v. EUR 141. Der Gesamtstreitwert beträgt damit EUR 4.641.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2703913

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