Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Erfordernis jederzeitiger Rekonstruierbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen

 

Leitsatz (amtlich)

Geschwindigkeitsmessungen müssen nicht zwingend, z. B. durch die Dokumentation so genannter Rohmessdaten, rekonstruierbar sein.

 

Normenkette

StVO § 41 Abs. 1 (Zeichen 274); StPO § 261

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 25.09.2019; Aktenzeichen 312 OWi 331/19)

 

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. September 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Das Rechtsmittel hält offenbar die Geschwindigkeitsmessung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO für unverwertbar und vertritt die Auffassung, darauf zielende Rechtsausführungen seien unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs unbeachtet geblieben. Eine solche Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben (§ 80 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt schon an der Mitteilung, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen worden ist. Denn nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sich das - angeblich übergangene - Vorbringen zugunsten des Betroffenen auswirken können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 - 53 Ss OWi 538/19 - [BeckRS 2019, 29142] - mwN).

Mit weiteren vagen Ausführungen wendet sich der Betroffene gegen das Messverfahren. Diese lassen aber nicht erkennen, wodurch das erkennende Gericht den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt haben soll. Im Übrigen fehlt es auch hier an der Darlegung, dass der Verwertung bis zum in § 257 StPO (iVm § 71 OWiG) genannten Zeitpunkt widersprochen worden ist (vgl. OLG Brandenburg aaO mwN; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 - [BeckRS 2019, 28177]). Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen nicht zwingend, z. B. durch die Dokumentation so genannter Rohmessdaten, rekonstruierbar sein müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 Ws (B) 296/19 -; vgl. auch OLG Karlsruhe, aaO mwN; Krenberger, NZV 2019, 421).

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13851109

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge