Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 28.03.2018; Aktenzeichen 23 O 238/13)

 

Gründe

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 7. Mai 2018 gegen das am 28. März 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf weitere Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, die Berufungsbegründung zeigt weder Fehler bei der Tatsachenfeststellung noch bei der Rechtsanwendung auf.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistungseinstellung zu Ende Januar 2010 bejaht. Denn im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass sich die Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 4 S. 1 BB-BUZ im Zeitraum zwischen dem Leistungsanerkenntnis vom 9.8.2005 und der Begutachtung im Nachprüfungsverfahren im Jahr 2010 auf weniger als 50 % gemindert hatte.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 9. August 2005 auf der Basis der von der Klägerin eingereichten Unterlagen ein Leistungsanerkenntnis im Sinne des § 6 BB-BUZ abgegeben hatte, konnte sie sich nur noch im Rahmen eines bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 4 BB-BUZ -und damit unter den dort genannten Voraussetzungen- von ihrer Leistungspflicht befreien.

a) Notwendige formale Voraussetzung der Befugnis zur Einstellung der Leistungen ist danach, dass die Beklagte der Klägerin nachvollziehbar mitteilt und begründet, dass und aufgrund welcher Umstände ihre im August 2005 zunächst anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Zu Recht stellt das Landgericht fest, dass das Einstellungsschreiben der Klägerin vom 22. Dezember 2010 (Anlage K 15) diesen formalen Anforderungen genügt; auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu I. kann verwiesen werden. Dass die Beklagte den Gesundheitszustand der Klägerin, den die von ihr beauftragten Gutachter Dr. med. ... und Dr. med. ... im Jahr 2010 festgestellt haben, in ihrem Einstellungsschreiben nicht im Einzelnen wiedergegeben und den Ausgangsdiagnosen, aufgeführt auf der S. 2 oben des Schreibens, ausdrücklich gegenüber gestellt hat, ist unschädlich, weil sich die Beklagte auf den Inhalt der Gutachten bezogen und diese in Kopie beigefügt hat. Die sich aus dem Vergleich dieser Gutachten mit den von der Klägerin selbst eingeholten und der Beklagten vorgelegten Ausgangsbefunden (Anlagen BLD 4 a bis 7) - aufgeführt auf S. 1 des Schreibens - ergebenden Gesundheitsverbesserungen lagen damit für die Klägerin auf der Hand. Die sich aus diesen gesundheitlichen Verbesserungen ergebenden Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin hat die Beklagte in dem Schreiben durch Benennung der einzelnen ausführbaren Teiltätigkeiten beschrieben. Einer expliziten vergleichenden Darstellung der beruflichen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bedurfte es deshalb nicht, weil die Klägerin auf der Grundlage der von ihr eingereichten Befunde in ihrem Antrag auf S. 5 (Anlage BLD 3) geltend gemacht hatte, überhaupt keine Tätigkeit mehr ausüben zu können und die Beklagte auf der Grundlage dieser Unterlagen ihr Anerkenntnis abgegeben hatte. Die Nachvollziehbarkeit war für die Klägerin damit auch insoweit ohne Weiteres gegeben. Der Zweck der Begründungspflicht, den Versicherungsnehmer mit den erforderlichen Informationen auszustatten, um sein Prozessrisiko für eine Klage auf Fortsetzung der Leistungen abschätzen zu können (BGH, Urteil vom 17.2.1993 - IV ZR 206/91, BGHZ 121, 284 ff., Rn. 43), ist erfüllt.

b) Als notwendige materielle Voraussetzung einer Leistungseinstellung gemäß § 7 Abs. 4

S. 1 BB-BUZ muss sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit der Erklärung des Leistungsanerkenntnisses so gebessert haben, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf ihre beruflichen Betätigungsmöglichkeiten insofern geführt hat, als die Berufsunfähigkeit entweder gänzlich weggefallen oder sich ihr Grad zumindest auf unter 50% gemindert hat. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung obliegt der Beklagten. Notwendig dafür ist der Nachweis, dass die Gegenüberstellung der Ergebnisse der Begutachtung im Nachprüfungsverfahren mit den Feststellungen und Bewertungen, die die Beklagte im August 2005 ihrem Leistungsanerkenntnis zu Grunde gelegt hatte, eine nach den Versicherungsbedingungen relevante Besserung ergeben hat. Da...

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