Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2022; Aktenzeichen 2 BvR 551/21, 2 BvR 903/21, 2 BvR 1026/21, 2 BvR 69/22, 2 BvR 71/22)

 

Tenor

Der Antrag des ..., ..., ..., vom 2. Februar 2021 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 15. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Entgegen den gesetzlichen Formvorschriften des § 172 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbs. StPO ist die Antragsschrift - ungeachtet weiterer formeller Mängel - nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von dem Antragsteller selbst unterzeichnet.

Gleiches gilt für die mit Schreiben vom 8. Februar 2021 nachgereichte "Ergänzung".

Das Beschwerdeschreiben des Antragstellers vom 4. März 2021 wegen der Bearbeitungsdauer hat dem Senat vorgelegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15127491

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