Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 14.08.2001; Aktenzeichen 302 OWi 228/01)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. August 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h (§§ 41 Abs. 2, 49 [zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4]) StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 200,- DM festgesetzt und gegen ihn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Das Amtsgericht Tiergarten hat den dagegen gerichteten Einspruch des Betroffenen als auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt angesehen. Es hat ihn durch das angefochtene Urteil zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt, ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Stellungnahme folgendes ausgeführt:

"I.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen deckt keine Prozeßhindernisse auf. Zutreffend ist das Amtsgericht von der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen. Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Damit ist auch eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch möglich; Voraussetzung ist nur, daß der Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. OLG Hamm VRS 99, 220, 221; OLG Celle VRS 97, 258; BayObLG VRS 96, 47, 49). Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf, daß in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß eine Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot unzulässig ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 19). Denn die Unzulässigkeit einer derartigen Rechtsmittelbeschränkung beruht auf der engen Wechselwirkung zwischen der Geldbuße und dem Fahrverbot (vgl. Göhler, OWiG 12. Aufl., § 67 Rdnr. 34 g). Da der Betroffene hier aber den gesamten Rechtsfolgenausspruch angefochten hatte, war das Amtsgericht nicht gehindert, von einem Fahrverbot abzusehen und im Hinblick auf diese Milderung eine höhere Geldbuße gegen den Betroffenen festzusetzen. Daß der Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform enthält, vermag eine Unwirksamkeit der Beschränkung gleichfalls nicht zu begründen, wenn - wie hier - die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung Anwendung finden, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. ..."

Auch das Amtsgericht ist nachvollziehbar von Fahrlässigkeit ausgegangen (UA S. 2).

"II.

Die erhobene Aufklärungsrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Amtsgericht statt den Zeugen ... in der Hauptverhandlung zu hören, dessen Aussage gemäß § 77 a Abs. 1 OWiG verlesen hat, ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V. mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entspricht. Im Rahmen der Aufklärungsrüge sind die den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so genau mitzuteilen, daß aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigungsschrift geprüft werden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die mitgeteilten Tatsachen bewiesen werden. Deswegen hat der Vortrag der in das Wissen eines nicht vernommenen Zeugen gestellten beweiserheblichen Tatsachen so vollständig zu erfolgen, daß sich - ihre Richtigkeit unterstellt - ein für den Rechtsbeschwerdeführer günstigeres Ergebnis der Beweisaufnahme für den Fall der Vernehmung dieses Zeugen zumindest nicht ausschließen läßt (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 217). Daran fehlt es hier, denn die Rechtsbeschwerde teilt nicht mit, wie sich der Zeuge im Falle seiner Vernehmung geäußert hätte.

III.

Die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf.

1.

Im Hinblick auf die wirksame Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch gehen die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch fehl.

2.

Der Rechtsfolgenausspruch läßt gleichfalls keine Rechtsfehler erkennen.

Die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene Bußgeldbemessung ist rechtsfehlerfrei.

Auch die Anordnung des Fahrverbots hält rechtlicher Nachprüfung Stand. Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV ist erfüllt, der in der Regel die Verhängung eines Fahrverbots in der vom Amtsgericht festgesetzten Höhe vorsieht. Mit Recht hat das Amtsgericht verneint, daß der von ihm festgestellte Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die trotz des Regelfalles die Verhängung eines Fahrverbotes als unangemessen erscheinen lassen, und bei dem Betroffenen eine Besinnung auf seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer allein durch die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße zu erreichen gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine außergewöhnlichen Härtefall lassen die Feststellungen ...

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