Leitsatz (amtlich)

1. Nach Erledigung einer Notariatskostenbeschwerde in der Hauptsache können die gerichtlichen Auslagen bei voraussichtlichem Erfolg der Beschwerde entspr. § 156 Abs. 4 S. 4 KostO a.F. bzw. § 156 Abs. 5 S. 3 KostO n.F. dem Notar auferlegt werden. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist gem. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG zu entscheiden.

2. Der Anfall der Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, dass dem Notar ein ggü. dem Beurkundungsauftrag selbstständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs erteilt worden ist.

3. Erfordert ein Makler im Namen eines Beteiligten der vorgesehenen Beurkundung vom Notar die Aushändigung des Entwurfs, setzt die Haftung des Beteiligten als Kostenschuldner das Bestehen einer auf das Erfordern des Entwurfs gerichteten Vollmacht voraus. Fehlt es daran und wird das Erfordern auch nicht nachträglich genehmigt, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 164, 179; FGG § 13a Abs. 1, § 20a Abs. 2; KostO § 2 Nr. 1, § 145 Abs. 3, § 156

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 82 T 621/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf bis 1.200 DM festgesetzt.

Der Notar hat dem Beschwerdeführer die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer ist Immobilienmakler und war von der Erwerberin eines Grundstücks mit der Vermittlung des Weiterverkaufs des Grundstücks beauftragt worden. Nachdem er einen Kaufinteressenten gefunden hatte, erteilte er mit Telefaxschreiben vom 3.11.1998 dem Notar, der bereits den vorangegangenen Grundstückskaufvertrag mit der Verkäuferin beurkundet hatte, den Auftrag zur Fertigung des Kaufvertragsentwurfs „gem. Auftrag des Kaufinteressenten” unter Angabe der vorgesehenen Vertragsparteien und des wesentlichen Vertragsinhalts und bat um dessen Übersendung an sich und alle Beteiligten. Der Notar fertigte den Entwurf und sandte ihn an den Beschwerdeführer, die Verkäuferin und den Kaufinteressenten. Zu einer Vertragsbeurkundung kam es in der Folge jedoch nicht. Der Notar erteilte zunächst dem Kaufinteressenten eine Kostenberechnung über eine Entwurfsgebühr zzgl. Nebenkosten, der jedoch deren Begleichung mit der Begründung verweigerte, er habe keinen Kaufvertragsentwurf bei ihm angefordert. Sodann nahm der Notar die Verkäuferin in Anspruch, die ebenfalls die Bezahlung mit dem Hinweis ablehnte, sie könne sich nicht erinnern, ihm den Auftrag für einen Vertragsentwurf erteilt zu haben. Schließlich erteilte er dem Beschwerdeführer die Kostenberechnung vom 12.4.2000. Dieser legte ihm dar, dass ihn der Kaufinteressent gebeten habe, einen Kaufvertragsentwurf zur Vorlage bei seiner finanzierenden Bank anfertigen zu lassen, woraufhin er nach Abgleichung der ihm von Verkäufer und Käuferseite gemachten Vorgaben mit Schreiben vom 3.11.1998 den Auftrag erteilt habe. Da der Kaufinteressent weiterhin bestritt, den Beschwerdeführer zur Anforderung eines Entwurfs angewiesen zu haben, und der Notar seine Kostenberechnung gegen den Beschwerdeführer aufrechterhielt, legte dieser Beschwerde beim LG ein. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat der Notar seine Kostenberechnung gegen den Beschwerdeführer aufgehoben.

Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Das LG hat sodann angeordnet, dass der Notar die dem Beschwerdeführer entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten und die gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Hiergegen richtet sich die – zugelassene – weitere Beschwerde des Notars.

II. Das Rechtsmittel des Notars, mit dem er sich gegen die isolierte Kostenentscheidung des LG wendet, ist als (sofortige) weitere Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 4 KostO i.V.m. §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 FGG an sich statthaft, weil sie das LG in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung zugelassen hat (vgl. OLG Frankfurt v. 4.8.1995 – 20 W 347/95, MDR 1995, 1063 = OLGReport Frankfurt 1995, 215; OLG Köln v. 22.2.1988 – 2 Wx 5/88, OLGZ 1988, 295; JurBüro 2002, 543; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 20a Rz. 9, 19a, m.w.N.). Die Frage, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung möglich ist (OLG Köln v. 22.2.1988 – 2 Wx 5/88, OLGZ 1988, 295, offen gelassen, zweifelnd Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 156 KostO Rz. 50), ist zu bejahen, weil das Gesetz keine Einschränkung enthält und sich auch in einem erledigten Beschwerdeverfahren Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben können. Das Rechtsmittel ist auch sonst zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 KostO).

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den eine weitere Beschwerde mit ...

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