Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 22.01.2016; Aktenzeichen 135 F 6933/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11.2.2016 gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 22.1.2016 -135 F 6933/15 - wird mit der Maßgabe, dass die Auskunft und Vorlage von Belegen jeweils zum Stichtag 13.10.2014 erfolgen soll, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller macht im Wege des Stufenantrags einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Ehegatteninnengesellschaft geltend.

Die Beteiligten sind seit dem 6.3.2000 verheiratet. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen. Sie entschlossen sich im Jahr 2009, ein instandsetzungsbedürftiges Haus in Lubmin sowie im Jahr 2010 ein ebenfalls instandsetzungsbedürftiges Haus in Heiligenhafen zu erwerben. Die Antragsgegnerin wurde Alleineigentümerin beider Immobilien, um im Falle einer Insolvenz der vom Antragsteller als Einzelunternehmer betriebenen Schule die beiden Ferienhäuser nicht dem Zugriff seiner Gläubiger auszusetzen. Am 30.6./07.7.2009 nahmen beide als Darlehensnehmer einen Kredit in Höhe von 196.000 Euro mit dem Verwendungszweck "Kauf eines Einfamilienhauses" auf. Am 22.7.2011 nahmen sie ein weiteres Darlehen über 100.000,00 Euro auf. Das Darlehen über 196.00,00 Euro wurde direkt an die Verkäuferin des Hauses in Lubmin ausgezahlt. Zur Sicherung beider Darlehen wurde eine Grundschuld im Grundbuch des Ferienhauses in Lubmin eingetragen. Der Antragsteller löste seine bis zum Jahr 2009 angesammelten Rückstellungen aus dem von ihm als Einzelunternehmer betriebenen Schulungsunternehmen "City - Seminar" in Höhe von 100.000 Euro sowie seine Aktien, die bis dahin seine Altersvorsorge darstellten, auf und verwandte sie für die Ferienhäuser. Während der Renovierung der Häuser hielt sich die Antragsgegnerin vor Ort auf, sie tauschte sich abends mit dem Antragsteller über den Baufortschritt aus, am Wochenende kümmerte sich der Antragsteller vor Ort persönlich um die Baustellen. Die Häuser wurden zunächst instandgesetzt und dann vermietet. Der Antragsteller bezahlte die laufenden Handwerkerrechnungen sowie die Raten für das Darlehen in Höhe von 100,000,00 Euro allein, und die monatlichen Raten des Darlehens über 196.000,00 Euro, soweit hierfür nicht die Mieteinnahmen verwendet wurden. Die Antragsgegnerin leistete keine Zahlungen. Die Ferienhäuser wurden steuerlich als gewerblich betriebene Ferienhäuser behandelt.

Der Antragsteller betrieb eine auf seinen Namen lautende Hausverwaltung, deren einzige Angestellte die Antragsgegnerin war. Die Verwaltung der Ferienhäuser erfolgte über diese. Für die Verwaltung wurde eine von der Antragsgegnerin zu zahlende Vergütung von jeweils 600,00 Euro jährlich vereinbart. Die Hausverwaltung eröffnete für beide Ferienhäuser jeweils ein Unterkonto. Kontoinhaber war der Antragsteller. Auf diese Konten erfolgte die Einzahlung von Mieteinnahmen sowie von diesen die Begleichung von Hauslasten. Das Ferienhaus in Lubmin wurde 2011 an 196 Tagen vermietet. Das Haus in Heiligenhaften wurde 2014 an 101 Tagen gebucht.

Im August 2014 zog die Antragsgegnerin aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Ihr Scheidungsantrag ging am 27.8.2014 beim Familiengericht ein. Der Antrag wurde später zurückgenommen. Nunmehr hat der Antragsteller das Scheidungsverfahren eingeleitet, dessen Antrag wurde der Antragsgegnerin am 01.10.2015 zugestellt.

Am 13.10.2014 nahm die Antragsgegnerin die die beiden Ferienhäuser betreffenden Geschäftsunterlagen aus dem Büro der Hausverwaltung mit und untersagte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 19.11.2014, die beiden Ferienhäuser zu betreten.

Mit Teilbeschluss vom 22.1.2016 hat das AG Tempelhof - Kreuzberg dem Auskunfts- und Belegantrag des Antragstellers in vollem Umfang stattgegeben. Das AG hat seine Entscheidung damit begründet, dass zwischen den Beteiligten eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden habe. Die Ferienhäuser seien erworben worden, um sie an Feriengäste zu vermieten, damit handele es sich um einen geschäftlichen Zweck, der über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehe. Die Einnahmen aus der Vermietung sollten beiden Ehegatten zugute kommen. Beide Ehegatten hätten ihren Beitrag für den erstrebten Erfolg geleistet. Im Zuge der Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft sei die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller zum Beendigungszeitpunkt Auskunft zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen.

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihrem Verfahrenbevollmächtigten am 27.1.2016 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 11.2.2016, eingegangen beim AG Tempelhof-Kreuzberg am selben Tag, Beschwerde eingelegt.

Die Antragsgegnerin begründet ihre Beschwerde damit, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegen die Annahme...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge