Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 146 F 12022/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. September 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 297,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2016 zu zahlen.

Im übrigen wird der Antrag vom 15. Juli 2016 abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Antragsteller 88% und die Antragsgegnerin 12% zu tragen. Die Kosten der Beschwerde tragen der Antragsteller zu 75% und die Antragsgegnerin zu 25%.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.191,33 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Wegen der erstinstanzlichen Feststellerungen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin rügt mit ihrer Beschwerde, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht an die Umgangsvereinbarung der Beteiligten gehalten habe, in dem sie sich angeblich geweigert habe, dem Antragsteller den Reisepass des gemeinsamen Sohnes auszuhändigen. Der Antragsteller sei nach dieser verpflichtet, sie rechtzeitig über einen geplanten Urlaub zu informieren. Der Antragsteller habe - insoweit unstreitig - die Flüge nach Neapel am 7. Mai 2016 gebucht. Auf ihre Anfrage am 11. Mai 2016 habe der Antragsteller ihr am 12. Mai 2016 mitgeteilt, dass er am 14. Mai 2016 gemeinsam mit dem Sohn nach Neapel fliegen wolle. Der Antragsteller habe damit seinerseits gegen die Umgangsvereinbarung verstoßen, weil er nicht rechtzeitig und auch nur auf Nachfrage seine Reisepläne mitgeteilt habe. Sie, die Antragsgegnerin, sei zu keiner Zeit davon ausgegangen, dass der Antragsteller ihrer Zustimmung zu der Reise mit dem Sohn bedürfe. Sie habe lediglich, wie sich aus ihrer an den Antragsteller gesandten E-Mail vom 12. Mai 2016 ergebe, im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Kindes Bedenken geäußert, was das Reiseziel Neapel betreffe. Der Antragsteller habe keine Bereitschaft gezeigt, sich mit den geäußerten Bedenken auseinanderzusetzen. Der Antragsteller habe in seiner E-Mail vom 12. Mai 2012 (18.30 Uhr) allein darauf hingewiesen, dass er für seine Urlaubsplanung mit dem Sohn ihre Zustimmung nicht benötige. Ferner er habe er angekündigt, ihr für den Fall, dass es Probleme bei der Übergabe mit M... sowie dem Reisepass geben sollte, er ihr die Stornierungskosten, entgangene Urlaubsfreuden sowie die Differenz für den dann gebuchten Ersatzurlaub in Rechnung. Daraufhin sie in E-Mail vom 12. Mai (20.45 Uhr) erklärt, dass es nicht um ihre Zustimmung für einen Urlaub gehe, sondern um die Gefährdung von M... . Der Antragsteller habe ihr in seiner Mail um 21.43 Uhr darauf geantwortet, dass auch ihre Einschätzung oder Qualitätskontrolle der Auswahl seiner Urlaubsziele "uninteressant" sei. Am Folgetage, dem 13. Mai 2016, habe der Antragsteller den Sohn unter Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung verspätet abgeholt und erklärt, dass er den Reisepass nicht mehr benötige und die Reise nach Italien stornieren werde. Die Entscheidung des Antragstellers, die Reise nach Italien nicht anzutreten, sei nur deshalb erfolgt, weil dieser sich mit ihren Argumenten nicht habe auseinandersetzen wollen, und nicht auf ihren Druck.

Nach Ansicht der Antragsgegnerin seien dem Antragsteller keine Stornierungskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden. Es hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, bei einer Stornierung des Fluges das Serviceentgelt und die Gepäckgebühr erstattet zu bekommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss dahin gehend abzuändern,

dass der Antrag des Antragstellers vollständig zurückgewiesen wird.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Nach seiner Ansicht bestätige der Inhalt der als Ausdruck eingereichten E-Mails, dass die Antragsgegnerin die Zustimmung zur Reise nach Neapel bzw. die Herausgabe des Passes für den Sohn verweigert habe. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass sie ihm den Reisepass bei der Übergabe des Kindes am Freitag, den 13. Mai 2016 habe übergeben wollen, was er angeblich abgelehnt habe, sei falsch und als bloße Schutzbehauptung zu werten. Dafür spreche auch, dass dieser Vortrag nicht bereits in der Antragserwiderung erfolgt sei, was sich bei unterstellter Richtigkeit der Behauptung aufgedrängt hätte.

Die Akte 126 F 13966/14 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg lag dem Senat zur Informationszwecken vor.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Der Antrag vom 15. Juli 2016 ist über die mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. September 2016 hinausgehend teilweise weitergehend abzuweisen, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages hat.

Das Amtsgericht ist im Ausgangspunkt zutre...

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