Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Aufrechnungseinwands im Rahmen eines WEG-Vollstreckungsgegenantrags. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der WEG-Vollstreckungsgegenantrag kann nicht auf einen Aufrechnungseinwand gestützt werden, der bereits im Hausgeldverfahren geltend gemacht, dort aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zugelassen worden ist.

2. Dem Schuldner eines in einem Hausgeldverfahren rechtskräftig festgestellten Hausgeldanspruchs ist es verwehrt, die Vollstreckung mit Einwendungen zu bekämpfen, die bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der den Hausgeldanspruch feststellenden Entscheidung vorlagen.

3. Der aus einer sogenannten Notgeschäftsführung erwachsene Aufwendungsersatzanspruch kann nur von demjenigen Wohnungseigentümer zur Aufrechnung gestellt werden, der auch die Notgeschäftsführung vorgenommen hat.

4. Der Hausgeldschuldner kann nur dann mit Aufwendungsersatzansprüchen aufrechnen, wenn er die Aufwendungen gerade für solche Gemeinschaftsverbindlichkeiten erbracht hat, welche die Verwaltung sonst aus dem in derselben Wirtschaftsperiode fällig gewordenen Hausgeld zu erfüllen gehabt hätte.

 

Normenkette

ZPO § 767; BGB §§ 404, 670, 683; WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2

 

Beteiligte

weitere Beteiligte wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 15. September 1993 – 150 T 141/91 (WEG) – zu Nr. 3. bis 22. ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 26/91)

LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 141/91 (WEG))

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Juni 1991 – 76 II (WEG) 26/91 – werden teilweise aufgehoben.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 7. Oktober 1988 – 76 II (WEG) 23/88 – in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 1990 – 150/191 T 291/88 (WEG) – sowie in der weiteren Fassung des Teilbeschlusses des Kammergerichts vom 28. November 1990 – 24 W 1443/90 – wird in Höhe eines Teilbetrages von 1.400,44 DM nebst anteiligen Zinsen für unzulässig erklärt.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten aller drei Instanzen haben die Antragstellerin 8/9 und der Antragsgegner 1/9 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in allen drei Instanzen nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 13.249,63 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der Verwalter der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage und betreibt wegen rückständiger Wohngelder in Höhe von 13.249,63 DM aus der Zeit von November 1987 bis April 1988 gegen die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung. Zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1988 ist die Antragstellerin in dem Verfahren 76 II (WEG) 23/88 AG Schöneberg durch Teilbeschluß des Senats vom 28. November 1990 – 24 W 1443/90 –, durch den der Beschluß des Landgerichts Berlin – 150/191 T 291/88 (WEG) – insoweit bestätigt wurde, letztinstanzlich verpflichtet worden. Bereits in jenem Wohngeldverfahren hatte die hiesige Antragstellerin erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe eines von ihr für die Gemeinschaft aufgewendeten Gesamtbetrages von 24.446,06 DM erklärt. Der Senat hatte diese Aufrechnung in seiner vorbezeichneten, die Rechtsbeschwerde der hiesigen Antragstellerin zurückweisenden Entscheidung als unzulässig angesehen und die Gegenforderungen der Antragstellerin nicht berücksichtigt.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dem Antragsgegner als Verwalter der Wohnanlage in dem abgeschlossenen Wohngeldverfahren zuerkannten Wohngelder in Höhe von 13.249,63 DM nebst Zinsen. Zur Begründung, hat sie zunächst geltend gemacht, daß die titulierten Wohngeldforderungen der Eigentümergemeinschaft durch die von ihr bereits im Wohngeldverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärte Aufrechnung mit Aufwendungsersatzansprüchen erloschen seien. Diese Aufwendungsersatzansprüche hat die Antragstellerin aus folgenden, für die Gemeinschaft in der Zeit von Oktober 1989 bis März 1990 geleisteten Zahlungen hergeleitet:

1.

aus der Rechnung der Berliner Wasserbetriebe für Be- und Entwässerung aus dem Rechtsstreit

– 14 C 159/89 – den Abschlag vom 4.11.1988 –

2.067,–

DM

– bezahlt am 9.10.1989 –

2.

Rechnung der Berliner Wasserbetriebe vom 15.8.1988

4.786,20

DM

– Überweisungsbeleg fehlt –

3.

Rechnung der Berliner Stadtreinigung für den Zeitraum vom 1.7.1989 bis 31.12.1989

2.843,02

DM

– bezahlt am 6.2.1990 –

4.

Rechnung der Berliner Stadtreinigung für den Zeitraum vom 1.1.1989 bis 30.6.1989

2.843,02

DM

– bezahlt am 9.3.1990 –

5.

Rechnung der Berliner Stadtreinigung für den Zeitraum vom 15.5.1988 bis 15.11.1988

4.295,95

DM

– bezahlt am 9.3.1990 –

6.

Rechnung der Berliner Stadtreinigung für den Zeitraum vom 1.10.1987 bis 31.3.1988

1.400,44

DM

– bezahlt am 9.3.1990 –

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1991 hat die Antragstellerin in...

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