Leitsatz (amtlich)

Die tatrichterliche Überzeugung, dass das Messgerät der Bedienungsanleitung des Herstellers entsprechend aufgebaut, eingemessen und verwendet wurde, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Schulung des Messbeamten über zwölf Jahre zurückliegt und der Hersteller zwischenzeitlich eine neue Gebrauchsanweisung erstellt hat.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 08.08.2018)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 8. August 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h eine Geldbuße von 560,- Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 24. Oktober 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. November 2018 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge macht der Betroffene geltend, dass das Amtsgericht seinen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt habe. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.

a) Das Rügevorbringen, die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, unterliegt bereits formellen Bedenken. Zwar teilt der Rechtsbeschwerdeführer den Inhalt seines gestellten Beweisantrags umfassend mit - wenn auch nicht im Wortlaut - und trägt zudem vor, wie sich die schriftlichen Urteilsgründe zu dessen Ablehnung verhalten. Mit welcher Begründung der Beweisantrag dagegen in der Hauptverhandlung zurückgewiesen wurde, bleibt offen; die Darstellung in der Rechtsbeschwerdeschrift lässt lediglich erahnen, dass diesbezüglich ein mit einer Kurzbegründung nach § 77 Abs. 3 OWiG versehener Beschluss ergangen ist. Zudem finden sich zur Begründung der Verfahrensrüge sowohl Bezugnahmen auf den Akteninhalt als auch solche auf Anlagen zur Rechtsbeschwerdeschrift; beides entspricht den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 344 Rn. 21 mit zahlreichen Nachweisen).

b) Ungeachtet der formellen Bedenken ist die Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des mitgeteilten Beweisantrags jedenfalls unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bußgeldrichterin nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen den Sachverhalt aufgrund der bereits erlebten Beweisaufnahme für hinreichend geklärt erachtet und das beantragte Sachverständigengutachten - wie dem Hauptverhandlungsprotokoll zu entnehmen ist - als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich bezeichnet hat (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Handlasermessgerät RIEGL FG21-P um ein standardisiertes Messverfahren handelt (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 2018 - 3 Ws (B) 14/18 -; s. auch König in: Hentschel/König/Dauer, StVR 44. Aufl., § 3 StVO Rn. 61 mit zahlreichen Nachweisen), das bei sachgerechter Bedienung grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefert. Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht in seinen Feststellungen auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist, oder sonstige Fehlerquellen konkret behauptet werden (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - 3 Ws (B) 134/17 - und vom 25. Januar 2017 - 3 Ws (B) 680/16 - mwN).

Wie den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht mit seiner Ablehnung des mitgeteilten Beweisantrags dem dargestellten Maßstab entsprochen. Die Bußgeldrichterin hat das eingesetzte Messverfahren und die durch den Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit abzüglich der gewährten Toleranz - hier: 109 km/h statt der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - durch Vernehmung der Zeugen A und B zu ihrer Überzeugung zweifelsfrei festgestellt. Demgegenüber erweisen sich die Einwände des Betroffenen gegen die Annahme eines standardisierten Messverfahrens, auf die sich der abgelehnte Beweisantrag gründet, als nicht stichhaltig.

aa) Die Darstellung des...

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