Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 59 O 35/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2018 wird auf seine Kosten nach einem Wert von 1.994,91 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat vor dem Landgericht Hannover gegen die Beklagten zu 1) und 2) Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass diese gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm jedweden materiellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus der (angeblichen) Falschberatung am 14. August 2012 und am 9. Oktober 2012 durch die stellvertretende Bezirksvorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2) entstanden sei. Ferner hat er die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Ersatz seiner ihm vorprozessual entstandenen Kosten in Höhe von 2.611,93 EUR in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1) und zu 2) sind von den im Rubrum genannten Rechtsanwälten vertreten worden. Das Landgericht Hannover hat mit dem am 25. April 2016 verkündeten Urteil die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig abgewiesen. Zugleich hat es unter Ziffer 2 der Urteilsformel ausgesprochen, dass es sich, soweit sich der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) richtet, für örtlich unzuständig erklärt und diesen an das Landgericht Berlin verweist. Das Landgericht Berlin hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit dem am 14. Juni 2018 verkündeten Urteil abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

Die Beklagte hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 3. Juli 2018 die Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr sowie die einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach einem Wert von 67.925,11 EUR nebst Pauschale für Post- und Telekommunikation und Umsatzsteuer beantragt. Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2018 die vom Kläger an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 3.989,47 EUR festgesetzt.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, dass der Beklagten nur ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe des seiner

Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, das heißt in Höhe der Hälfte zusteht. Nach Ansicht des Klägers ist eine Verfahrensabtrennung nicht erfolgt, wobei er sich für seine Ansicht auf den Beschluss des OLG Celle vom 3. März 2017 - 2 W 50/17 - bezieht, der im Kostenfestsetzungsverfahren betreffend die Beklagte zu 2) ergangen ist.

II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat die im Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) vom 3. Juli 2018 berechneten Kosten zu Recht antragsgemäß Höhe von 3.989,47 EUR zu Gunsten der Beklagten festgesetzt. Der Kläger vermag sich dagegen nicht mit seiner in der Beschwerde weiterhin vertretenen Ansicht durchzusetzen, dass er der Beklagten zu 1) nur die hälftigen Rechtsanwaltskosten zu erstatten habe, weil diese nur einen Erstattungsanspruch in Höhe ihrer Beteiligung am Rechtsstreit verlangen könne. Zwar trifft es zu, dass der obsiegende Streitgenosse bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen von dem unterlegenen Gegner die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils verlangen kann (siehe BGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 - NJW-RR 2006, 1508, 1509: ergangen zu § 6 BRAGO; siehe ferner Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., 1008 VV 312 f.). Anders verhält es sich jedoch für den Fall der Verfahrenstrennung. Die bereits entstandenen Gebühren gehen durch eine erfolgte Abtrennung nicht unter. Nach der Abtrennung entstehen die Gebühren sodann noch einmal aus dem Wert des abgetrennten Verfahrens, wobei identische Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal beansprucht werden können und insgesamt ein Wahlrecht besteht, ob die vor der Trennung entstandenen oder die danach entstandenen Gebühren abgerechnet werden (BGH, Urteil vom 24. September 2014 - IV ZR 422/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 4. September 2009 - 9 KSt 10/09 -, juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., 3100 VV RdNr. 61).

Gleiches gilt für den Fall, dass bei einem von mehreren Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht gegeben ist und das Verfahren gegen ihn zwecks Verweisung abgetrennt wird. Es entstehen dann mehrere für die Zukunft in jeder Beziehung selbständige Verfahren, für die auch die Gerichtskosten neu anfallen. Der Fall der Abtrennung und Teilverweisung ist in § 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 GKG und § 20 RVG, nach denen bei einer Komplettverweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit die Anwalts- und Gerichtskosten innerhalb derselben Instanz im Regelfall nur einmal anfallen, nicht geregelt. Der Senat teilt die vom OLG Hamburg im Beschluss vom 4. November 2013 - 8 W 101/13 - (juris) vertretene Ansicht, dass diese Regelungslücke durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze...

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