Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 179 F 8814/97)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen XII ZB 64/03)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 11.3.1998 verkündete Scheidungsverbundurteil des AG Tempelhof-Kreuzberg - 179 F 8814/97 - im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Ehemannes werden auf ein bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu begründendes Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 111,67 EUR (= 218,40 DM) übertragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.1997.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.494 DM (= 1.786,45 EUR).

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind türkische Staatsangehörige, die am 20.6.1956 in ihrem Heimaland die Ehe geschlossen haben. Aus der Ehe sind bis zur Trennung im Jahre 1982 insgesamt vier mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen, die - wie ihre Mutter - in der Türkei leben.

Der 1933 geborene Antragsgegner ist ausweislich seines Versicherungsverlaufs seit 1966 zeitweilig und ab 1970 durchgehend in Deutschland beschäftigt gewesen, wo er seit 1987 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, und er hat hier mittlerweile seine Einbürgerung beantragt. Von seiner seit dem 1.1.1998 laufenden Altersrente i.H.v. 845,28 DM nach Abzug von 68,67 DM Krankenkassenanteil (Stand 1.7.2000) muss er monatlich 429,23 DM für Miete sowie 75 DM für Heizkosten ausgeben, weshalb er ergänzende Sozialhilfe in Anspruch nimmt.

Die 1942 geborene Ehefrau lebt nach Aufgabe des familiären Bauernhofes im Jahre 1985 in B., einer Industriestadt in der Marmararegion und einem Zentrum der Textil-, Seiden- und Automobilindustrie, bei freier Kost und Logis in einem Haushalt mit einem ihrer beiden Söhne. Nach dem Schriftsatz vom 11.12.2000 wohnt sie zusammen mit dem am 20.2.1970 geborenen jüngsten Sohn, der nach den später von ihr eingereichten Unterlagen etwa während der Hälfte des Jahres für einen Monatslohn von ca. 150.000.000 TL in einem Textilbetrieb beschäftigt ist, wovon er noch den Lebensunterhalt seiner Familie mit zwei Kindern bestreiten muss. Demgegenüber hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 2.6.1998 noch vorgetragen, dass sie im zweistöckigen Haus ihres als Viehhändler selbständig tätigen ältesten Sohnes, geboren am 5.11.1955, eine 1-Zimmer-Wohnung, allerdings ohne eigene Küche, Bad oder WC, innehabe, wobei dieser notdürftig den ergänzenden Lebensunterhalt für sie sicherstelle. Nachdem der Antragsgegner in den Schriftsätzen vom 25.9.2000 und 19.12.2000 darauf hingewiesen hat, dass das türkische Sozialversicherungsgesetz vorsehe, dass Eltern bei ihren Kindern in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung mitversichert seien, hat die Antragstellerin unter Vorlage von Belegen geltend gemacht, dass sie wegen der nicht ständigen Erwerbstätigkeit ihres Sohnes E. in Zeiten, in denen der Sohn nicht arbeite, weder kranken- noch rentenversichert sei.

Die Ehe der Parteien ist aufgrund des am 4.9.1997 zugestellten Scheidungsantrags der Ehefrau durch das am 1.3.1998 verkündete Scheidungsverbundurteil des AG Tempelhof-Kreuzberg in Anwendung des türkischen Heimatrechts geschieden worden. Der Versorgungsausgleich ist dabei auf Antrag der Ehefrau dahingehend geregelt worden, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners zu Gunsten eines Versicherungskontos der Antragstellerin Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 436,80 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.1997, übertragen worden sind.

Gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs in dem seinem Verfahrensbevollmächtigten am 23.3.1998 zugestellten Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 14.4.1998 beim KG eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde. Er rügt insb., dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs für eine im Ausland geführte Ehe unbillig sei, zumal die Antragstellerin dann für türkische Verhältnisse hohe 436,80 DM zur Verfügung habe, obwohl sie keinen Pfennig für Unterkunft und Verpflegung aufwenden müsse.

Die Parteien streiten in Bezug auf die Billigkeit eines Versorgungsausgleichs insb. darüber, inwieweit der Antragsgegner nach Verlassen der Türkei seiner Familie Zuwendungen in einer vorgetragenen Höhe von 60.000 DM gemacht hat, die den Sohn in die Lage versetzt haben sollen, die von der Antragstellerin mitbewohnte Immobilie zu erwerben. Die Antragstellerin bestreitet jegliche Zuwendungen und macht geltend, dass der Antragsgegner vielmehr keinerlei Unterhalt für die Familie erbracht habe, während sie selbst bedingt durch die Erziehung der vier Kinder keine Alt...

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