Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 23.12.2016; Aktenzeichen 7 O 79/16)

 

Gründe

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten vom 6. Februar 2017gegen das am verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere zeigt die Berufungsbegründung keine Fehler im Rahmen der erstinstanzlichen Rechtsanwendung auf.

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Gewährung des begehrten außergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsschutzes verurteilt.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage zulässig, denn der Kläger hat die Klage nicht unzulässig geändert. Vielmehr hat er von Anfang das Ziel verfolgt, Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs gegenüber seinen Treugebern ... und ... zu erhalten. Soweit er dieses Rechtsschutzziel zunächst mit "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen" angegeben hatte, handelt es sich um eine prozessual unbeachtliche Falschbezeichnung. Rechtsschutz wird stets für einen bestimmten Streitgegenstand gewährt. Dieser wiederum bestimmt sich anhand des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs aus der begehrten Rechtsfolge -hier der begehrten Freistellung- und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, wie er sich hier aus der Treuhandvereinbarung mit den Treugebern ... ergibt. Die materiell-rechtliche Begründung der begehrten Rechtsfolge gehört dagegen nicht (mehr) zum Streitgegenstandsbegriff, weshalb auch ein Austausch der rechtlichen Begründung, bei gleichbleibendem prozessualen Antrag und Lebenssachverhalt nicht den Regelungen der Klageänderung unterfällt (vgl. OLG Brandenburg VersR 2016, 323 - 325, zitiert nach juris, dort rdz. 27 m.w.N.).

b) Auf der Basis des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts ist die Beklagte dem Kläger aus § 1 VVG in Verbindung mit den in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (nachfolgend: ARB 2000/2) zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet.

aa) Nach § 1 S. 1 ARB 2000/2 trägt der Versicherer die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Kosten und zwar gemäß § 2 d) ARB 2000/2 auch für die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen.

bb) Zutreffend stellt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung fest, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht durch § 3 (1) d) aa) und dd) ARB 2000/2 ausgeschlossen ist.

Nach diesen Regelungen besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks und/oder der Finanzierung eines solchen Vorhabens. Ob die unter § 3 (1) d) aa) und dd) ARB 2000/2 geregelten Ausschlusstatbestände einschlägig sind, ist anhand des maßgeblichen Versicherungsfalls zu bestimmen (OLG München VersR 2016, 985 - 986, zitiert nach juris, dort Rdz. 4). Hierfür wiederum ist auf den Vortrag des Versicherungsnehmers abzustellen, weil dieser den Streitgegenstand vorgibt. Ob die Anspruchsgegner möglicherweise Einwendungen erheben könnten, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem ausgeschlossenen Risiko stehen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BGH VersR 2016, 1184 - 1187, zitiert nach juris Rdz. 30 und VersR 2015, 485 - 488, zitiert nach juris dort Rz. 14-16).

Der Kläger beabsichtigt, Frau ... und Herrn ... auf Erfüllung eines mit diesen mündlich abgeschlossenen Treuhandvertrages in Anspruch zu nehmen, wobei dieser Treuhandvertrag allerdings im Vorfeld eines Baugrundstückserwerbs und dessen Finanzierung abgeschlossen wurde und zu Lasten des Klägers die Verpflichtung enthielt, das Grundstück zu erwerben und zur Finanzierung des Erwerbs und der anschließenden Bautätigkeit im eigenen Namen Kredite bei der Berliner Volksbank aufzunehmen. Ob auch ein solches vorbereitendes oder begleitendes Geschäft von den Ausschlussklauseln des § 3 d) ARB 2000/2 erfasst wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei Versicherungsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH VersR 2001, 489 - 491, zitiert nach juris, dort Rdz. 12 und VersR 2003, 454 - 455, zitiert nach juris, dort Rdz. 11). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkennt-nisse und damit -auch- auf seine Interessen ...

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