Ein Ausschluss von Ansprüchen des Mieters wegen grob fahrlässiger Unkenntnis eines vorhandenen Mangels kommt nur ausnahmsweise infrage, da den Mieter grundsätzlich keine Erkundungs- und Untersuchungspflicht im Hinblick auf die Mietsache trifft; ausgenommen z. B. bei einem sehr alten Anwesen.[1]

Grob fahrlässig handelt ein Mieter nur dann, wenn er die erforderliche Sorgfalt bei Vertragsschluss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies ist der Fall[2], wenn die Umstände, die auf bestimmte Unzulänglichkeiten hindeuten, den Verdacht eines dadurch begründeten Mangels besonders nahelegen, der Mieter aber gleichwohl weitere zumutbare Nachforschungen unterlassen hat.[3]

[1] BGH, ZMR 1962 S. 82.
[2] I. S. d. § 536b Satz 2 BGB.
[3] BGH, a. a. O.

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