Normenkette

§ 15 WEG, § 27 WEG

 

Kommentar

Sieht eine Gemeinschaftsordnung vor, dass gemeinschaftliche Kellerabteile, die in geringerer Zahl als Wohnungen vorhanden sind, vom Verwalter an einzelne Wohnungseigentümer zur Nutzung vergeben werden, so ist diese Regelung dahin auszulegen, dass der Verwalter die Zuteilung auch wieder ändern kann. Er kann jedoch auch seine Entscheidung der Überprüfung durch die Wohnungseigentümer oder das Gericht überantworten.

Die unwiderrufliche Zuteilung eines solchen Kellerabteils an einen Wohnungseigentümer widerspricht in der Regel ordnungsgemäßem Gebrauch (des Gemeinschaftseigentums).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 03.06.1992, 2Z BR 30/92)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veränderung; Umwandlung

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