Rz. 12

Veränderungen bezüglich des Grundstücks, des Miteigentumsanteils oder des Sondereigentums sollen nach Abs. 5, 6 pauschal in den Spalte 5 bis 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragen werden. Näheres regelt die WGV nicht, was einerseits eine flexible Handhabung ermöglicht, andererseits bei unterschiedlichen Verfahrensweisen zu Unklarheiten führen kann.[11] Als Grundregeln gelten:

Veränderungen des Grundstücks sind entsprechend §§ 6, 13 GBV in Sp. 5, 6 einzutragen.
Veränderungen der Miteigentumsanteile sind in Sp. 5, 6 einzutragen.
Veränderungen des Sondereigentums sind in Sp. 5, 6 und Sp. 7, 8 einzutragen.
Änderungen der Gemeinschaftsordnung.

Veränderungen des Grundstücks sind in allen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einzutragen. Denkbar ist z.B. die Teilung des Grundstücks aufgrund Veräußerung einer Teilfläche.[12] Die Abschreibung der veräußerten Teilfläche wird in Sp. 7, 8 eingetragen.

Veränderungen der Miteigentumsanteile und der Sondereigentumsaufteilung sind in verschiedenen Gestaltungen denkbar, z.B. bei Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum oder umgekehrt, Teilung und Unterteilung von Sondereigentum, Veränderung der Quoten der Miteigentumsanteile.[13] Grundsätzlich sind die Veränderungen in den Sp. 5, 6 einzutragen. Soweit sie eine Übertragung an ein anderes Grundbuchblatt zum Gegenstand haben, z.B. bei Änderung der Zuordnung von Räumen des Sondereigentums zu einem anderen Wohnungseigentum, sind sie in Sp. 7, 8 einzutragen.

Änderungen der Gemeinschaftsordnung sind in Sp. 5, 6 einzutragen. Die Änderungen selbst können stichwortartig benannt werden, im Übrigen kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Beispielhafte Einzelfälle:

Teilung eines Miteigentumsanteiles: Unter der neuen lfd. Nr. in Spalte 3 wird nur der veränderte Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum eingetragen. Der frühere Vermerk in Spalte 3 bleibt bestehen, soweit er durch die Änderung nicht berührt wird.
Abschreibung eines realen Teiles des gemeinschaftlichen Grundstückes: Hier ist § 13 Abs. 4 GBV entsprechend anzuwenden. Die Vermerke sind auf allen Wohnungsgrundbüchern einzutragen. Der reale Teil erscheint auf dem Blatt, auf das er übertragen wird, entweder auf den Namen aller Miteigentümer oder, im Falle einer Veräußerung, sogleich auf den Namen des Erwerbers.
Abschreibung des ganzen Wohnungseigentumsrechts (Miteigentumsanteil mit Sondereigentum) infolge Übertragung auf ein anderes Blatt: Eintragung in Spalten 7, 8.
Aufhebung des Sondereigentums gem. § 4 WEG: Die Wohnungsgrundbücher werden in diesem Fall gem. § 9 Abs. 1 S. 1 WEG geschlossen.

Hilfreiche Hinweise zu Eintragungen ergeben sich auch aus dem Muster eines Wohnungsgrundbuchs in Anlage I zu § 9 WGV.

[11] Meikel/Schneider, WGV, § 3 Rn 15, 16.
[12] OLG Zweibrücken Rpfleger 1986, 93.
[13] Eingehend auch zu materiellrechtlichen Voraussetzungen Meikel/Schneider, WGV, § 3 Rn 21 ff.

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