A. Normzweck; Grundsatz

 

Rz. 1

Die Norm enthält Vorschriften über die Gestaltung und Führung der Gebäudegrundbuchblätter. Wegen der funktionellen Vergleichbarkeit von Gebäude- und Erbbaugrundbuch[1] verweist Abs. 1 auf die Vorschriften der §§ 54–59 GBV; diese gelten entsprechend, soweit die Absätze 2–7 nichts Abweichendes regeln.

[1] Auch zu Unterschieden Meikel/Böhringer, GGV, § 3 Rn 1 ff., 12, 13.

B. Spezielle Regelungen

I. Nummerierung (Abs. 2)

 

Rz. 2

Nach § 55 Abs. 1 GBV erhält ein Erbbaugrundbuchblatt die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuches, in dem das Grundstück gebucht ist. Diese Regelung, innerhalb einer Nummernfolge sowohl Grundstücks-, wie auch Erbbaugrundbücher einzustellen, gilt auch hier. Wie der Wortlaut von Abs. 2 verdeutlicht, kann die Landesjustizverwaltung jedoch auch anordnen, die Gebäudegrundbücher getrennt und fortlaufend zu führen. Dies war in der DDR weit verbreitet und kann im Hinblick auf § 2 S. 2 GGV weiter möglich sein. Üblicherweise werden die Gebäudegrundbücher aber wie Grundstücks-, Erbbaurechts- und Wohnungsgrundbücher innerhalb des Grundbuchbezirks fortlaufend nummeriert und geführt.

II. Aufschrift (Abs. 3)

 

Rz. 3

In der Aufschrift des Gebäudegrundbuchblattes ist die Bezeichnung "Gebäudegrundbuch" voranzusetzen.

III. Bestandsverzeichnis (Abs. 4)

 

Rz. 4

Im Bestandsverzeichnis ist das Gebäudeeigentum darzustellen. Sp. 1 enthält die laufende Nummer. Da das Gebäudegrundbuch als Realfolium zu führen ist, erhält das Gebäudeeigentum regelmäßig die lfd. Nr. 1. Bei der Anlegung wird in Sp. 2 nichts eingetragen, ggf. ein Bindestrich. Bei späteren Änderungen des Gebäudeeigentums, bspw. einer Teilung, wird dieses unter einer neuen lfd. Nr. vorgetragen, in Sp. 2 ist dann auf die bisherige Nr. zu verweisen.

 

Rz. 5

Die Eintragung des Gebäudeeigentums erfolgt in Sp. 3, 4 über die Teilspalten hinweg. Sie kann wie folgt lauten:

Zitat

"Gebäudeeigentum aufgrund eines dinglichen Nutzungsrechts nach § 287 ZGB zur Errichtung eines Eigenheimes auf dem Grundstück Flurstück 100 (Band 50 Blatt 801 Bestandsverzeichnis Nr. 1), Bauplatz an der Fridolinstraße zu 500 qm".

 

Rz. 6

Anzugeben ist die Bezeichnung als Gebäudeeigentum, verbunden mit der Angabe der Rechtsgrundlage, insbesondere dem Datum der Verleihung eines Nutzungsrechts, das sich aus der Nutzungsrechtsurkunde ergibt. Anzugeben ist der räumliche Umfang am betroffenen Grundstück, wenn sich dieser aus den Eintragungsunterlagen ergibt. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsgrundlage, ähnlich § 7 Abs. 4 ErbbauRG, ist nicht angezeigt, da sich aus dieser regelmäßig auch kein besonderer Rechtsinhalt ergibt, auf den Bezug genommen werden müsste.[2] Unter "Grundlage" ist die gesetzliche Grundlage (z.B. § 287 ZGB) zu verstehen. Bei nutzungsrechtslosem Gebäudeeigentum ist die gesetzliche Grundlage seiner Entstehung anzugeben, bspw. Art. 233 § 2b EGBGB.[3]

Die Buchung mehrerer Gebäude regelt Nr. 2, letzter Hs.; diese sind nach Art und Anzahl zu bezeichnen. Dieser Fall ist bei landwirtschaftlichen Gebäuden und Gebäudeeigentum nach § 27 LPG-G denkbar.

Satz 4 regelt den im ländlichen Raum und ebenfalls bei Gebäudeeigentum nach § 27 LPG-G nicht seltenen Fall, dass das Gebäude mehrere Grundstücke belastet. Die betroffenen Grundstücke sind dann einzeln nach Maßgabe des S. 2 Nr. 1 zu bezeichnen.

Sätze 5 bis 7 regeln Eintragungen in den Spalten 6–8 wie beim Erbbaugrundbuch. Anzugeben sind Veränderungen oder auch die Aufhebung des Gebäudeeigentums, diese in Sp. 8. Veränderungen am Inhalt des Gebäudeeigentums – in Anlehnung an das Erbbaurecht – sind eher selten anzutreffen, da das Gebäudeeigentum keinen speziellen Inhalt hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zum Grundstückseigentümer aufweist.[4]

[2] Etwas weitläufig insoweit Meikel/Böhringer, GGV, § 3 Rn 22.
[3] Meikel/Böhringer, GGV, § 3 Rn 26.
[4] Zu Unterschieden zum Erbbaurecht Meikel/Böhringer, GGV, § 3 Rn 40.

IV. Rötungen (Abs. 5)

 

Rz. 7

In Abs. 5 ist – wegen § 54 GBV eigentlich überflüssig – bestimmt, dass gegenstandslose Eintragungen zu röten sind.

V. Mehrere Gebäudeeigentumsrechte (Abs. 6)

 

Rz. 8

Wurden in Ausübung eines Nutzungsrechts mehrere selbstständige Gebäude errichtet, so bestehen entsprechend viele rechtlich selbstständige Eigentumsrechte; anders wird dies bei Nutzungsrechten zur Errichtung eines Eigenheimes und für Freizeit und Erholungszwecke gesehen.[5] Davon ausgehend differenziert die Norm:

[5] Schmidt-Räntsch/Sternal/Baeyens, GGV, § 3 Rn 12.

1. Nutzungsrecht zur Errichtung eines Eigenheimes und für Freizeit- und Erholungszwecke

 

Rz. 9

In diesen Fällen sind nach Abs. 6 S. 1 mehrere Gebäude unter einer laufenden Nummer zu buchen, es sei denn, dass gleichzeitig eine Teilung beantragt wird. Die Gebäude sind nach Art und Anzahl zu bezeichnen, Abs. 4 S. 2 Nr. 2.

2. Nutzungsrecht anderer Art

 

Rz. 10

In diesen Fällen wird, sofern nicht gleichzeitig ein Vereinigungs-(Verbindungs-)antrag gestellt ist – für jedes Gebäude ein eigenes Gebäudeeigentumsrecht gebucht. Das kann geschehen:

indem für jedes Eigentum ein eigenes Blatt nach den vorstehenden Vorschriften angelegt wird;
indem die mehreren Rechte auf einem Blatt aber jeweils unter einer eigenen Nummer gebucht werden, wobei jede Nummer den gesamten Eintragungstext i.S. des Abs. 4 für sich selbst enthält;
indem die mehreren Rechte auf einem Blatt, jeweils unter einer eigenen Nummer ...

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