Rz. 4

Im Bestandsverzeichnis ist das Gebäudeeigentum darzustellen. Sp. 1 enthält die laufende Nummer. Da das Gebäudegrundbuch als Realfolium zu führen ist, erhält das Gebäudeeigentum regelmäßig die lfd. Nr. 1. Bei der Anlegung wird in Sp. 2 nichts eingetragen, ggf. ein Bindestrich. Bei späteren Änderungen des Gebäudeeigentums, bspw. einer Teilung, wird dieses unter einer neuen lfd. Nr. vorgetragen, in Sp. 2 ist dann auf die bisherige Nr. zu verweisen.

 

Rz. 5

Die Eintragung des Gebäudeeigentums erfolgt in Sp. 3, 4 über die Teilspalten hinweg. Sie kann wie folgt lauten:

Zitat

"Gebäudeeigentum aufgrund eines dinglichen Nutzungsrechts nach § 287 ZGB zur Errichtung eines Eigenheimes auf dem Grundstück Flurstück 100 (Band 50 Blatt 801 Bestandsverzeichnis Nr. 1), Bauplatz an der Fridolinstraße zu 500 qm".

 

Rz. 6

Anzugeben ist die Bezeichnung als Gebäudeeigentum, verbunden mit der Angabe der Rechtsgrundlage, insbesondere dem Datum der Verleihung eines Nutzungsrechts, das sich aus der Nutzungsrechtsurkunde ergibt. Anzugeben ist der räumliche Umfang am betroffenen Grundstück, wenn sich dieser aus den Eintragungsunterlagen ergibt. Eine Bezugnahme auf die Eintragungsgrundlage, ähnlich § 7 Abs. 4 ErbbauRG, ist nicht angezeigt, da sich aus dieser regelmäßig auch kein besonderer Rechtsinhalt ergibt, auf den Bezug genommen werden müsste.[2] Unter "Grundlage" ist die gesetzliche Grundlage (z.B. § 287 ZGB) zu verstehen. Bei nutzungsrechtslosem Gebäudeeigentum ist die gesetzliche Grundlage seiner Entstehung anzugeben, bspw. Art. 233 § 2b EGBGB.[3]

Die Buchung mehrerer Gebäude regelt Nr. 2, letzter Hs.; diese sind nach Art und Anzahl zu bezeichnen. Dieser Fall ist bei landwirtschaftlichen Gebäuden und Gebäudeeigentum nach § 27 LPG-G denkbar.

Satz 4 regelt den im ländlichen Raum und ebenfalls bei Gebäudeeigentum nach § 27 LPG-G nicht seltenen Fall, dass das Gebäude mehrere Grundstücke belastet. Die betroffenen Grundstücke sind dann einzeln nach Maßgabe des S. 2 Nr. 1 zu bezeichnen.

Sätze 5 bis 7 regeln Eintragungen in den Spalten 6–8 wie beim Erbbaugrundbuch. Anzugeben sind Veränderungen oder auch die Aufhebung des Gebäudeeigentums, diese in Sp. 8. Veränderungen am Inhalt des Gebäudeeigentums – in Anlehnung an das Erbbaurecht – sind eher selten anzutreffen, da das Gebäudeeigentum keinen speziellen Inhalt hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zum Grundstückseigentümer aufweist.[4]

[2] Etwas weitläufig insoweit Meikel/Böhringer, GGV, § 3 Rn 22.
[3] Meikel/Böhringer, GGV, § 3 Rn 26.
[4] Zu Unterschieden zum Erbbaurecht Meikel/Böhringer, GGV, § 3 Rn 40.

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