Gesetzestext

 

(1) Es werden aufgehoben:

1. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 4.12.1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372),
2. § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken vom 7.4.1983 (GBl. I Nr. 12 S. 129),
3. Nummer 9 Abs. 3 Buchstabe a, Nummer 12 Abs. 2 Buchstabe a, Nummer 18 Abs. 2, Nummer 40 und Nummer 75 Abs. 3 sowie Anlage 16 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colidobedingungen – Colido-Grundbuchanweisung – vom 27.10.1987.

Nach diesen Vorschriften eingetragene Vermerke über die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes sind bei der nächsten anstehenden Eintragung in das Grundbuchblatt für das Grundstück oder für das Gebäudeeigentum an die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 Abs. 3 und § 12 anzupassen.

(2) § 4 Abs. 1 gilt nicht für Gebäudegrundbuchblätter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt worden sind oder für die der Antrag auf Anlegung vor diesem Zeitpunkt bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.

(3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt nur für Eintragungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind.

 

Rz. 1

Die Norm enthält Überleitungsvorschriften. In Kraft getreten ist sie am 1.10.1994 (Art. 5 der VO v. 15.7.1994, BGBl I 1994, 1606).

Abs. 1 S. 1 hebt alle bisher noch fortgeltenden Rechtsvorschriften der DDR auf, die sich mit grundbuchtechnischen Fragen in Bezug auf Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum befassen.

S. 2 lässt Eintragungen, die nach diesen Vorschriften bewirkt worden sind, zunächst bei Bestand, ordnet jedoch aus Anlass einer anderen Eintragung die Anpassung der alten Eintragung an die Regeln dieser VO an. Diese Anpassung wird in der Veränderungsspalte der Abt. II zu geschehen haben. Im Falle von Nr. 9 Abs. 3a Colido-Anweisung (= Vermerk des Gebäudeeigentümers gem. § 459 ZGB in der ersten Abteilung!) wird eine völlige Neueintragung in den Spalten 1–3 der zweiten Abteilung notwendig sein; der Vermerk in Abt. I ist zu röten.

Abs. 2 bestimmt, dass die Blätter, die vor dem Inkrafttreten dieser VO angelegt waren oder deren Anlegung vor Inkrafttreten beantragt war, die bisherigen Vorschriften gelten.

Abs. 3 unterwirft Eintragungen i.S. des § 14 GGV, die vor Inkrafttreten beantragt worden sind, nicht den in § 14 GGV getroffenen Regelungen. Da sich das dort Geregelte jedoch als unmittelbare Konsequenz des materiellen Rechts ergibt, kann auch für früher beantragte Eintragungen im Ergebnis nichts anderes gelten, weil sonst das Grundbuch unrichtig würde.

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