Rz. 10

Die GGV enthält keine direkte Regelung ihres Verhältnisses zu den §§ 22, 116 ff. GBO, die ja gleichfalls die Berichtigung des Grundbuches und die Anlegung von Grundbuchblättern regeln. Dass die §§ 118 ff. GBO nur von "Grundstücken" sprechen, dürfte im Hinblick auf die weitgehende Gleichstellung von Gebäudeeigentum und Grundstück ohne Belang sein. Auch kann die Auffassung nicht geteilt werden, seit dem Inkrafttreten der GGV verdränge sie die allgemeinen Vorschriften nach dem Spezialitätsgrundsatz.[13] Dem steht einmal die ausdrückliche Regelung in Art. 233 § 2b Abs. 3 S. 3 EGBGB entgegen, daneben zeigt schon die Formulierung in § 4 GGV ("… genügt …"), dass die GGV keine abschließende, sondern eine ergänzende Regelung darstellt.[14] Es war insbes. das Ziel der GGV, dem Grundbuchamt bei der Anlegung von Gebäudegrundbüchern eine Hilfestellung zu geben, um nicht das eher ungeeignete Amtsverfahren nach §§ 116 ff. GBO anwenden zu müssen. Denn entscheidend ist nicht lediglich festzustellen, wer Eigentümer des Gebäudes ist (so bei §§ 116 ff. GBO), sondern auch, ob überhaupt Gebäudeeigentum vorliegt.

 

Rz. 11

Das formstrenge Verfahren nach §§ 22, 29 GBO wird in den Fällen der §§ 228, 292 ZGB ohnehin keine anderen Nachweise voraussetzen können, als jene in § 4 GGV genannten. Bei Urkundenverlust greift § 4 GGV nicht mehr; im Verfahren nach § 22 GBO kann sich das Grundbuchamt auch mit einer formgerechten Bescheinigung der Verleihungsbehörde begnügen; bei Verleihungen durch eine LPG ist § 70 Abs. 4 LwAnpG hilfreich. In den Fällen des § 459 ZGB wird das formstrenge Verfahren regelmäßig gegenüber dem der GGV nur den Unterschied aufweisen, dass der Vertrag zwischen VEB und Grundstückseigentümer formgerecht i.S.v. § 29 GBO sein muss. Allerdings war gerade die Regelung des § 4 GGV fragwürdig, weil sie von § 22 GBO abweichende Nachweise zulässt. Die Verordnungsermächtigung des § 1 Abs. 4 GBO deckte dies nicht ab. Der Gesetzgeber korrigierte das durch die Ermächtigung des § 150 Abs. 5 GBO, der nun ausdrücklich auch zur Regelung von Eintragungsnachweisen ermächtigt.

[13] OLG Brandenburg Rpfleger 1996, 22; KG Rpfleger 1996, 151 m.w.N.; OLG Jena Rpfleger 97, 104; Meikel/Böhringer, GGV, § 4 Rn 3, 4.
[14] S. Eickmann, Grundstücksrecht, Rn 234, 235; Demharter, § 150 Rn 19; Meikel/Böhringer, § 150 Rn 108; Bauer/Schaub/Bauer, § 150 Rn 119.

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