Rz. 7

Die Spalte 4 gibt die Grundlage der Eintragung in Abt. I an. Sie muss bei jeder Eintragung in Abt. I ausgefüllt werden. Anzugeben sind hier nur solche Tatsachen, auf denen die dingliche Rechtsänderung beruht oder die sonst die Eintragung unmittelbar begründen, unzulässig ist danach die Angabe des der Auflassung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts sowie der Vermerk, dass die Auflassung aufgrund einer Vormerkung erfolgt ist. Ein "klarstellender" Ergänzungsvermerk bei Zweifeln über die Wirksamkeit der eingetragenen Auflassung nach deren Wiederholung ist überflüssig, mithin unzulässig, da die Angabe in Spalte 4 nicht am öffentlichen Glauben teilnimmt.[4]

 

Rz. 8

Erwerb durch Auflassung: Anzugeben ist der Tag der Auflassung; im Falle ergänzender Beurkundung sind alle Daten anzugeben. Dies gilt sowohl für den Fall, dass bei Eigentumswechsel das Grundstück schon vor der Übereignung auf dem Blatt stand, als auch für den Fall, dass das Grundstück von einem anderen Blatt eines anderen Eigentümers unter gleichzeitiger Übereignung abgeschrieben und auf das jetzige Blatt übertragen wird. Auf welchem Blatt das Grundstück bisher eingetragen war, ergibt sich im letztgenannten Fall aus der Eintragung im Bestandsverzeichnis. Über die Fassung der Eintragung in Spalte 4, falls das Grundbuch auf einem bereits bestehenden Blatt erst angelegt und das Grundstück aufgelassen wird, vgl. § 6 GBV.

Im Falle einer sog. Kettenauflassung wird unter Aussparung von Zwischenerwerbern nur der Enderwerber eingetragen; Rechtsgrundlage seines Erwerbes ist, geht man von der Bewertung des Vorganges nach § 185 BGB aus, nur die letzte Auflassung an den Einzutragenden.[5]

In Anlehnung an § 44 Abs. 2 GBO wird häufig zum Datum der Auflassung auf die Urkunde des Notars Bezug genommen, in welcher die Auflassung erklärt wurde. Dies soll dem schnelleren Auffinden der Urkunde in der Grundakte dienen. Sachlich geboten ist die Angabe aber nicht (siehe auch § 44 GBO Rdn 27, 28).[6] Denn anders als im Falle des § 44 GBO wird nicht mit Bezugnahme nach § 874 BGB auf den näheren Inhalt eines Grundstücksrechtes Bezug genommen. Der Inhalt der Auflassungserklärung ergibt sich aus der Eintragung selbst, eine Bezugnahme ist weder geboten noch erforderlich. Allein der Umstand, dass mit Nennung der Urkunde der schuldrechtliche Vertrag leichter eingesehen werden kann, ist nicht überzeugend, zumal bei getrennter Beurkundung der Auflassung eben auch nur auf diese Urkunde und keinesfalls auf den schuldrechtlichen Vertrag zu verweisen ist.

Wird ein Grundstück ohne Eigentumswechsel von einem Blatt auf ein anderes Blatt übertragen, so wird die auf dem ersten Blatt verzeichnete Grundlage der Eintragung auch in dem neuen Blatt angegeben; z.B.:

Zitat

"Aufgelassen am 5.6.2012 und in Blatt 40 eingetragen am 1.7.2012. Hierher übertragen am 7.3.2021."

Im Bestandsverzeichnis findet sich ebenfalls ein Übertragungsvermerk. So ist auch zu verfahren, wenn auf dem alten Blatt die Eigentümereintragung ausnahmsweise mit dem Abschreibungsvermerk verbunden worden ist.

 

Rz. 9

Die anderweitige Grundlage der Eintragung kann außer den in Abs. 1 Buchst. d genannten Beispielen ferner noch sein: Ausschlussurteil, Aneignung, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, Zeugnis über den Abschluss einer ehelichen Gütergemeinschaft[7] oder auch die durch vertragliches Ausscheiden eines Gesellschafters bewirkte Anwachsung an die übrigen Gesellschafter. Dasselbe gilt für die Abwachsung bei Eintritt eines Gesellschafters entsprechend. Bemerkenswert ist in der Aufzählung des Abs. 1 Buchst. d die Nennung des Zuschlagsbeschlusses als Eintragungsgrundlage. Dies ist unzutreffend, denn Eintragungsgrundlage ist das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 130 ZVG, auch wenn der Eigentumserwerb mit dem Zuschlag bereits eingetreten ist (§ 90 ZVG).[8] Ebenso sind bei der Eintragung von Erben nur der Erbschein oder das öffentliche Testament nebst Eröffnungsniederschrift anzugeben, auch wenn das Datum des Rechtserwerbs der Erbfall war.

Die die Eintragungsgrundlage bildende Urkunde kann durch Angabe von Datum und ausstellender Behörde näher gekennzeichnet werden, eine Bezugnahme im Sinne des § 44 Abs. 2 GBO ist aber auch hier nicht erforderlich. Zu der Eintragung des Ergebnisses eines Flurbereinigungsverfahrens vgl. § 13 GBV.

In den Fällen gesetzlicher Eigentumszuweisung ist ebenfalls auf die urkundliche Grundlage, insbesondere das Ersuchen der zuständigen Behörde nach § 38 GBO Bezug zu nehmen, die gesetzliche Grundlage des Eigentumserwerbs muss nicht genannt werden.

[4] BayObLG Rpfleger 2002, 303. A.A. OLG Jena Rpfleger 2002, 616. Vgl. auch Böhringer, NotBZ 2004, 13.
[5] Meikel/Schneider, GBV, § 9 Rn 32.
[6] Meikel/Schneider, GBV, § 9 Rn 31.
[7] Siehe auch KG FGG 7, 339.
[8] OLG München FGPrax 2022, 6 = Rpfleger 2022, 117.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge