A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Norm wurde mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare mit Wirkung zum 1.9.2013 beim seit 2009 unbelegten § 85 GBV[1] eingefügt. Die bisherige Regelung des § 80 S. 2 GBV a.F., wonach Abdrucke den Ausdrucken nicht gleichstehen, war mit der Neuregelung überholt und wurde aufgehoben. Mit dem DaBaGG wurde die Regelung für die Erteilung von beglaubigten Abdrucken an die entsprechenden Regelungen in § 78 Abs. 2 GBV für die Erteilung von amtlichen Ausdrucken durch das GBA angepasst.[2]

 

Rz. 2

Mit der Verankerung der Zuständigkeit der Notare auch für die Erteilung von Abdrucken war die Anpassung der Terminologie geboten. Unabhängig von der Terminologie hatte sich – entsprechende der Bedeutung des Grundbuches als öffentliches Register in einer Volkswirtschaft und unabhängig vom langwierigen Gesetzgebungsprozess bei der Aufgabenübertragung – in der Praxis schon die Kenntnis durchgesetzt, dass der Notar die Einsicht bei berechtigtem Interesse auch als Ausdruck (wenn auch nicht als Abdruck) zur Verfügung stellen kann. Wurde die Form einer öffentlichen Urkunde benötigt, so gab es beim Notar zwar keinen "amtlichen Ausdruck", wohl aber einen Ausdruck versehen mit der amtlichen Feststellung des Notars in Vermerkform.[3]

[1] Der historische § 85 GBV a.F. ist bereits mit dem ERVGBG, Gesetz v. 11.8.2009 (BGBl I 2009, 2713 m.W.v. 1.10.2009), aufgehoben worden; zuvor waren hier Gebührenvorschriften geregelt, die dann in die JVKostO aufgenommen wurden und nun im GNotKG geregelt sind.
[2] Der Wortlaut des Gesetzes zur Aufgabenübertragung war unter formalen Gesichtspunkten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (BGBl I 2013, 1800 ff.) kritikwürdig. Mit dem DaBaGG wurde nachgebessert. Zum Ganzen vgl. Püls, NotBZ 2013, 329 ff.
[3] Vgl. zu dieser weit verbreiteten Praxis: Bettendorf, 50 Jahre BNotK, Sonderheft DNotZ 2011, 9 ff., 24.

B. Anforderungen

 

Rz. 3

Auch künftig wird der Notar zwar keine "amtlichen Ausdrucke" erstellen, aber seine nach § 133a Abs. 1 GBO erteilten stehen diesen nunmehr gleich, wenn der Abdruck die Kennzeichnung "beglaubigter Abdruck" trägt. Außerdem muss der Abdruck einen Beglaubigungsvermerk tragen. Dieser Begriff ist nirgends legal definiert, aber erfasst in der notariellen Praxis die Vermerke über die Echtheit einer Unterschrift und die über die Vermerke bei Beglaubigung einer Abschrift.[4] Da das Gesetz auch von der nur auszugsweisen Mitteilung des Grundbuchinhaltes durch den Notar ausgeht (vgl. § 85a GBV Rdn 2 ff.), kann dies im Vermerk ebenfalls zum Ausdruck gebracht werden. Ein Datum ist nicht vorgesehen, aber auch aus Haftungsgründen vom Notar zweckmäßigerweise vorzusehen.

 

Rz. 4

 
Hinweis

Formulierungsbeispiel Beglaubigungsvermerk:

Beglaubigter Ausdruck des Grundbuchs – aufgrund Einsicht in das elektronische Grundbuch beglaubige ich, dass der nachfolgend beigefügte Abdruck mit dem heute eingesehenen Grundbuchstand übereinstimmt. [Datum, Unterschrift des Notars, Siegel].

 

Rz. 5

Zudem wird die elektronische Übermittlung des einfachen Abdrucks zugelassen. Dies entspricht der für einfache Ausdrucke des GBA geltenden Regelung des § 78 Abs. 1 S. 2 GBV. Die Vermerke des Notars können in diesem Fall auch direkt in der Form des § 39a BeurkG an der Datei angebracht werden.[5]

[4] BeckOK-BNotO/Sander, 7. Ed. 1.3.2023, BNotO § 20 Rn 57; Grundlegend Reithmann, Vorsorgende Rechtspflege durch Notare und Gerichte, 1989, S. 108 ff.
[5] Vgl. § 78 Rn 7 und Kilian/Sandkühler/v. Stein/Püls, Praxishandbuch Notarrecht, 2017, § 15 Rn 82 ff., 132.

C. Kosten

 

Rz. 6

Zu den Kosten für die Abdrucke wurde eine Regelung[6] vom GNotKG gleich mit übernommen:

Zitat

Erteilt der Notar nach § 133a GBO im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er

a) für einen Abdruck eine Gebühr von 10 EUR (KV 25210);
b) für einen beglaubigten Abdruck eine Gebühr von 15 EUR (KV 25211).

Für die Ergänzung oder Bestätigung von Abdrucken wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben. Neben der Gebühr nach Satz 1 werden Gebühren nach Abs. 1 sowie die Dokumentenpauschale nicht erhoben.

 

Rz. 7

Wird anstelle eines Abdrucks in den Fällen der Gebühren KV 25210 und KV 25211 die elektronische Übermittlung einer beglaubigten Datei beantragt, so fallen 10 EUR nach KV 25213 bzw. 5 EUR nach KV 25212 für eine unbeglaubigte Datei an.

 

Rz. 8

Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr KV 25212 bzw. KV 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben.

 

Rz. 9

Kraft ausdrücklicher Anordnung in Anm. zu KV 25211 wird neben den Gebühren KV 25210 oder KV 25211 keine Dokumentenpauschale erhoben. Andere Auslagen können anfallen, insbesondere werden die Grundbuchabrufgebühren weiterberechnet (KV 32011).

 

Rz. 10

Bei einer isolierten Einsicht (vgl. § 133a GBO Rdn 16) ist zusätzlich die Gebühr nach KV 25209 zu erheben, um das gesonderte Prüfungsverfahren durch den Notar zu honorieren.[7]

[6] Art. 8 ...

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