Rz. 12

Eine Zulassung, gleich in welcher Form, darf bereits nach § 133 Abs. 2 S. 2 und 3 Nr. 1 und 2 GBO (vgl. § 133 GBO Rdn 13) nicht erteilt werden, wenn nicht die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (zu den zusätzlichen besonderen Voraussetzungen beim eingeschränkten Abruf siehe § 82 GBV Rdn 9 f.). § 81 Abs. 3 GBV bestimmt für den Fall der Genehmigung, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen in dem Genehmigungsbescheid besonders festzustellen ist, d.h., die Genehmigungsbehörde ebenso wie der Antragsteller werden veranlasst, sich mit den Zulassungsvoraussetzungen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig, wenn auch nicht ausdrücklich vorgeschrieben, auch bei den anderen Zulassungsformen so zu verfahren.

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