Rz. 11
§ 72 Abs. 2 GBV korrespondiert mit § 10a GBO (vgl. § 10a GBO Rdn 4), der für papierene wie für maschinelle Grundbuchblätter gilt. Danach kommen verschiedene Archivierungsformen für geschlossene maschinelle Grundbuchblätter in Betracht:
▪ | nach § 10a GBO Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem Datenträger, der zu Archivierungszwecken gefertigt wird; |
▪ | Weiterführung als geschlossenes Grundbuchblatt im Grundbuchdatenspeicher nach § 62 GBV;[3] |
▪ | Ausdruck und Archivierung der papierenen Verkörperung.[4] |
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