Rz. 11

§ 72 Abs. 2 GBV korrespondiert mit § 10a GBO (vgl. § 10a GBO Rdn 4), der für papierene wie für maschinelle Grundbuchblätter gilt. Danach kommen verschiedene Archivierungsformen für geschlossene maschinelle Grundbuchblätter in Betracht:

nach § 10a GBO Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem Datenträger, der zu Archivierungszwecken gefertigt wird;
Weiterführung als geschlossenes Grundbuchblatt im Grundbuchdatenspeicher nach § 62 GBV;[3]
Ausdruck und Archivierung der papierenen Verkörperung.[4]
[3] Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 72 Rn 24.
[4] Der Ausdruck ist allerdings nicht mit dem maschinellen Grundbuch identisch, denn dieses ist ausschließlich der dazu bestimmte Datenspeicher, vgl. § 62 GBV. § 72 GBV nimmt darauf Rücksicht, indem lediglich die Formulierung "Der Inhalt …" gewählt wurde. Die mit dem maschinellen Grundbuch verbundenen Vorteile der Raum- und Papierersparnis dürften diese Archivierungsform nur in Ausnahmefällen attraktiv erscheinen lassen. Meikel/Dressler-Berlin, GBV § 72 Rn 25 weist daher zu Recht darauf hin, dass die Zweckmäßigkeit im Einzelfall zu prüfen sein wird.

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