Rz. 2

Grundsätzlich sind auf die Blätter nach § 8 GBO die für das Erbbaugrundbuch der ErbbauRG geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2 GBV ist bei den Blättern nach § 8 GBO zum Unterschied zu den Erbbaugrundbüchern der ErbbauRG in der Aufschrift unter die Blattnummer das Wort "Erbbaurecht" zu setzen (Buchst. a).
Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG, wonach zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden darf, gilt nur für Erbbaurechte nach der ErbbauRG. Für die Erbbaurechte nach dem BGB gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB (vgl. dazu § 8 GBO Rdn 3).

Die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist jedenfalls formell-rechtlich für die alten Erbbaurechte verboten. Ihr gesamter Inhalt ist ausdrücklich im Grundbuch eingetragen. Dasselbe gilt für die Umschreibung alter Blätter.

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