Rz. 2

Sie dient zur Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks. Jedes Grundstück im Rechtssinne erhält eine laufende Nummer im Grundbuch, gleichgültig aus wie vielen vermessungstechnisch selbstständigen Teilen (Flurstücken; Katasterparzellen) es besteht. Ein aus mehreren Flurstücken (Parzellen) bestehendes Grundstück ist daher unter einer laufenden Nummer aufzuführen.[1] Bei Umschreibung der bisher geführten, auf Landesrecht beruhenden Grundbücher ist daher Prüfung notwendig, ob ein in diesen Büchern unter einer Nummer eingetragenes Grundstück auch rechtlich als ein selbstständiges Grundstück aufzufassen ist, oder ob es nicht vielmehr nur Teil eines unter verschiedenen Nummern eingetragenen Grundstücks ist. Desgleichen ist zu prüfen, ob nicht in den bisherigen Büchern unter einer Nummer mehrere rechtlich selbstständige Grundstücke eingetragen sind.

Welche laufende Nummer das Grundstück erhält, richtet sich nach der Zahl der bereits im Bestandsverzeichnis stehenden Eintragungen. Gezählt werden hierbei sowohl die Grundstücke wie auch die subjektiv-dinglichen Rechte (§ 7 GBV) und die Miteigentumsanteile (§ 8 GBV). Ein neu auf dem Grundbuchblatt gebuchtes Grundstück erhält die nächste laufende Nummer im Bestandsverzeichnis.

[1] KG KGJ 49, 232; BayObLGZ 1954, 262.

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