Rz. 11

Nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Unterspalte d weggelassen und die Unterspalte c mit c/d bezeichnet werden (Abs. 3 Buchst. a S. 3).

 

Rz. 12

Beim früheren Loseblattgrundbuch des Formats DIN A4 konnte in Spalte 3 die Unterspalten a und b in der Weise zusammengelegt werden, dass die vermessungstechnische Bezeichnung des Grundstücks unterhalb der Gemarkungsbezeichnung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks einzutragen waren. Ferner konnten die Unterspalten c und d weggelassen und die für die Eintragung der Wirtschaftsart und der Lage bestimmte Unterspalte kann durch den Buchstaben c bezeichnet werden (Abs. 3 Buchst. b Nr. 1 und 2).

 

Rz. 13

Als weitere Ausnahme von der in Abs. 3 Buchst. a vorgeschriebenen Bezeichnung des Grundstücks gestattet Abs. 4 die Eintragung des Grundstücks unter einer Gesamtbezeichnung unter folgenden Voraussetzungen:

Es muss sich um ein Grundbuchgrundstück handeln. Die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einem Grundstück auf Antrag gem. §§ 5, 6 GBO, um die Voraussetzungen des Abs. 4 zu schaffen, ist im Interesse der Übersichtlichkeit des Grundbuchs zulässig. Es geschieht dies in der Weise, dass zunächst die Einzelgrundstücke zu einem Grundstück vereinigt werden; das durch die Vereinigung entstandene Grundstück ist unter neuer Nummer sogleich unter der Gesamtbezeichnung einzutragen, die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, die sich auf die Einzelgrundstücke beziehen, sind rot zu unterstreichen (§ 13 Abs. 1 GBV). Wird das Grundbuchblatt später umgeschrieben (§ 28 GBV) oder das Bestandsverzeichnis neugefasst (§ 33 GBV), so müssen alle Eintragungen des Bestandsverzeichnisses, soweit sie gelöscht sind, mit der laufenden Nummer ihrer Eintragung und dem Vermerk "gelöscht" in das neue Bestandsverzeichnis übernommen werden. Darüber hinaus sind die gelöschten Eintragungen vollinhaltlich zu übernehmen, soweit dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich ist; dieser Fall liegt z.B. vor, wenn eines der vereinigten Einzelgrundstücke besonders belastet war.
Durch die Eintragung aller im amtlichen Verzeichnis als selbstständige Teile aufgeführten Parzellen des Grundstücks müsste das Grundbuch nach dem Ermessen des Grundbuchamts, das sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat, unübersichtlich werden. Eine zu enge Auslegung dieser Bestimmung erscheint nicht am Platze.
Ein beglaubigter Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis, der sämtliche Parzellen des Grundstücks nachweist, muss sich bei den Grundakten befinden. Er ist mit dem Handblatt zu verbinden (§ 31 Abs. 1 GeschO). Das gilt auch für die Durchschrift des Bestandsblattes anlässlich der Zurückführung der Grundbücher auf das Reichskataster. Die Durchschrift muss in diesem Falle von der Vermessungsbehörde beglaubigt werden.
Enthält ein Grundbuchblatt mehrere nach § 6 Abs. 4 GBV bezeichnete Grundstücke, so ist der beglaubigte Auszug für jedes Grundstück getrennt zu halten (§ 31 Abs. 3 GeschO; ebenso in den von einzelnen Ländern anstelle der GeschO erlassenen Bestimmungen). Auch in den Fällen, in denen das Grundbuchamt selbst das amtliche Verzeichnis führt (vgl. § 2 GBO Rdn 9), erübrigt sich die Aufbewahrung des beglaubigten Auszuges nicht.
Der beglaubigte Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis ist auf Ersuchen des Grundbuchamts von der zuständigen Behörde herzustellen; diese hat das zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Auszug und dem amtlichen Verzeichnis Vorgeschriebene zu tun; die Berichtigung des Auszuges hat in diesen Fällen das Grundbuchamt aufgrund der Mitteilung der das amtliche Verzeichnis führenden Behörde vorzunehmen (§ 31 Abs. 2 S. 2 GeschO), sofern nicht ein neuer Auszug übersandt wird.[4]

Ist ein Grundstück gem. § 6 Abs. 4 GBV unter einer Gesamtbezeichnung eingetragen, so hat, abgesehen von landesrechtlich besonders geregelten Fällen, die Katasterbehörde (Vermessungsbehörde) nur tätig zu werden, wenn die Neuerteilung eines beglaubigten Auszugs erforderlich ist.

In den Fällen, in denen das amtliche Verzeichnis auf ein anderes Verzeichnis verweist, ist auch der beglaubigte Auszug aus diesem fortlaufend zu berichtigen.

Führt das Grundbuchamt selbst das amtliche Verzeichnis, so hat es selbst das Verzeichnis und den beglaubigten Auszug auf dem Laufenden zu halten (Abs. 4 S. 4). Es kann dann jedoch die Angabe der Wirtschaftsart (Abs. 3 Buchst. a Nr. 4) in vereinfachter Form vornehmen, nämlich durch eine zusammenfassende Angabe (Landgut, Wohnanlage, Gärtnereibetrieb etc.).

Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, so können die Unterspalten b, c und d unausgefüllt bleiben. Die Angaben in der Unterspalte (Abs. 3 Buchst. a Nr. 1) über die Gemarkung (Vermessungsbezirk) sind stets zu machen. An die Stelle der für jedes Teilstück notwendigen Angaben über Wirtschaftsart und Lage gemäß dem amtlichen Verzeichnis in der Unterspalte tritt die Angabe einer Gesamtbezeichnung für das ganze Grundstück, die nicht aus dem amtlichen Verzeichnis entnommen zu sein braucht.

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