Rz. 9

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, nach denen ein anderes amtliches Verzeichnis in Betracht kommen kann:

Für die Berichtigung des Grundbuchs nach Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens bestimmt § 81 Abs. 1 FlurbG, dass bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke dient; gem. § 80 FlurbG ist dem Grundbuchamt ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan vorzulegen. Die Berichtigung des Grundbuchs soll von der Flurbereinigungsbehörde auf Verlangen eines Teilnehmers auch dann betrieben werden, wenn der Flurbereinigungsplan im Ganzen noch nicht unanfechtbar geworden ist, die Rechte eines Teilnehmers durch laufende Beschwerden gegen den Plan aber voraussichtlich nicht berührt werden. In diesem Falle sind dem Berichtigungsersuchen nur die Nachweise für die alten und neuen Grundstücke des Teilnehmers vorzulegen. Dadurch wird ein teilweiser Vollzug des Flurbereinigungsplans im Grundbuch schon in einem Zeitpunkt möglich, in dem der ganze Plan noch nicht unanfechtbar geworden ist.
Bei sog. ungetrennten Hofräumen (siehe oben Rdn 7) gilt nach § 1 Abs. 1 HofV das Gebäudesteuerbuch oder der Einheitswertbescheid als amtliches Verzeichnis; u.U. auch nach Abs. 2 der Norm der Grundsteuerbescheid, der Grunderwerbsteuerbescheid oder der Abwassergebührenbescheid vorläufig als amtliches Verzeichnis.
Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens[26] dient der sog. Sonderungsplan als amtliches Verzeichnis, § 7 Abs. 2 S. 2 BoSoG.
Weitere Ausnahmen gelten gem. §§ 74 Abs. 2, 84 Abs. 1 BauGB für das Umlegungsverfahren sowie gem. § 3 Abs. 1 VZOG für den Zuordnungsplan.
[26] Darstellungen: Böhringer, DtZ 1993, 336 u. DtZ 1994, 50; Stürmer, JZ 1993, 1074; Strobel, DStR 1993, 950; Pittack/Püls, VIZ 1994, 393; Schmidt/Räntsch, VIZ 1993, 432; Holzer, NJW 1994, 481.

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