Gesetzestext

 

Wird der Grundpfandrechtsbrief nicht ausgehändigt, soll er durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben versandt werden. Die Landesjustizverwaltungen können durch Geschäftsanweisung oder Erlaß ein anderes Versendungsverfahren bestimmen. Bestehende Anweisungen oder Erlasse bleiben unberührt.

 

Rz. 1

Angesichts der Bedeutung des Briefes muss für seine sichere Zu- bzw. Rücksendung Sorge getragen werden. Die Geschäftsanweisungen der Länder schreiben regelmäßig Aushändigung auf der Geschäftsstelle gegen Empfangsbekenntnis oder Übersendung durch Einschreiben mit Rückschein oder Zustellungsurkunde vor (z.B. Abschn. 6.1.5.1 BayGBGA; Nr. 38 VwV-Grundbuchsachen Sachsen).

Die Empfangsberechtigung bestimmt sich nach § 60 GBO (eingehend hierzu vgl. § 60 GBO Rdn 2, 3). Die Zustellungsnachweise oder anderen Nachweise sind zur Grundakte zu nehmen und dort mit der entsprechenden Verfügung zu verbinden.

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