Rz. 15

Inwieweit bei einer Umschreibung auch eine Berichtigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe notwendig wird, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über nachträgliche Vermerke auf den Briefen. Vgl. §§ 57 Abs. 3, 62 GBO.

Nach § 57 Abs. 2 GBO ist die Änderung der Blattnummer auf dem Hypothekenbrief bzw. Grundpfandrechtsbrief zu vermerken. Diese Berichtigung stellt einen nachträglich kraft gesetzlicher Vorschrift auf den Brief gesetzten Vermerk dar, der nach § 49 GBV zu behandeln ist.

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