Rz. 2

Bei der Umschreibung und der Fassung des neuen Grundbuchblattes ist deshalb davon auszugehen, dass die Umschreibung nur eine äußerliche technische Unübersichtlichkeit beseitigen kann. Eine innere, den Inhalt betreffende Unklarheit kann nicht durch Umschreibung beseitigt werden. Dies wäre nur durch Änderung des Inhalts der Eintragungen möglich.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

Rz. 3

Abs. 1 Buchst. a: Das neue Grundbuchblatt erhält grundsätzlich die nächste fortlaufende Nummer. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GBV kann jedoch von der fortlaufenden Nummernfolge abgewichen werden.

 

Rz. 4

Abs. 1 Buchst. b: Der Verweisungsvermerk ist mit Datum und Unterschrift zu versehen. Er lautet etwa:

Zitat

"Dieses Blatt ist an die Stelle des wegen … (z.B. Unübersichtlichkeit) geschlossenen Blattes … getreten. Eingetragen am …"

 

Rz. 5

Abs. 1 Buchst. c: Grundsätzlich sind nur die gegenwärtig noch wirksamen Eintragungen zu übernehmen, insbesondere soweit sie die Grundlage für die Rechtsvermutungen des § 891 BGB und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gem. § 892 BGB bilden. Andere, insbesondere gelöschte Eintragungen werden unter ihrer bisherigen Nummer nur insoweit übernommen, als dies zum Verständnis der noch gültigen Eintragungen erforderlich ist.[1] So sind beispielsweise gelöschte Eintragungen dann in das neue Blatt zu übernehmen, wenn sie Rechte betreffen, die bei einer noch wirksamen Rangänderung beteiligt gewesen sind. Auch die Übertragung eines gelöschten Nacherbenvermerks kann mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der während der Dauer der Vor- und Nacherbschaft getroffenen Verfügungen notwendig sein. Im Übrigen sind aus dem unübersichtlichen Grundbuchblatt aus dem Bestandsverzeichnis und den Abt. I–III gelöschte Eintragungen (mit Rücksicht auf die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 2 BGB) nur mit der laufenden Nummer und dem Vermerk "Gelöscht" in das neue Blatt zu übernehmen. Bei den gelöschten Eintragungen ist diese Art der andeutenden Übertragung vorgeschrieben im Hinblick auf die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 2 BGB; daneben erleichtert diese Mitübertragung besonders im Bestandsverzeichnis die Benutzung des neuen Blattes, den Zusammenhang mit dem alten Blatt und die Erhaltung der Übereinstimmung mit dem amtlichen Verzeichnis i.S.d. § 2 Abs. 2 GBO. Von der Übernahme auch dieser Kurzvermerke kann im gleichen Umfang wie bei § 25 Abs. 2 Buchst. b abgesehen werden.[2] Es sollte möglichst vermieden werden, dass gelöschte Eintragungen in erheblichem Umfang in das neue Blatt übernommen werden.

 

Rz. 6

Abs. 1 Buchst. d, e: Die Übernahme der Eintragungen erfolgt im Gegensatz zu § 25 Abs. 2 Buchst. c GBV nicht wörtlich, vielmehr sind die Eintragungsvermerke zusammenzufassen, so dass nur ihr gegenwärtig noch bedeutsamer Inhalt in das neue Blatt übernommen wird.

 

Rz. 7

Abs. 1 Buchst. f, der eine Erweiterung der bisherigen Bezugnahme untersagte, ist durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) aufgehoben worden. Insoweit gilt nunmehr § 44 Abs. 3 GBO.

Bei der Umschreibung ist im Übrigen nur eine Umgestaltung in der Form oder im Wortlaut zulässig. Gegenstandslos gewordene Teile eines Eintragungsvermerks, gleichviel ob sie dessen Inhalt oder die Person des Berechtigten betreffen, sind wegzulassen, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen. So sind bei der neuen Eintragung des Rechts Veränderungen, die das Recht seit seiner ersten Eintragung erlitten hat, zur Eintragung in der Hauptspalte zu integrieren.[3] Rangvermerke sind grundsätzlich in den Haupteintrag zu übernehmen. Jedoch sind Vermerke, die ihrer Natur nach oder nach der ausdrücklichen Vorschrift der GBV nur in der Veränderungsspalte eingetragen werden können (z.B. Pfandrechte, Löschungsvormerkungen, Verfügungsbeschränkungen), auch im neuen Blatt wieder in der Veränderungsspalte einzutragen. Das Gleiche gilt für Vermerke, die sich auf mehrere Rechte gemeinsam beziehen (z.B. der Vermerk über die Erteilung eines gemeinschaftlichen Hypothekenbriefs).

Bei subjektiv-dinglichen Rechten können sich hinsichtlich der Bezeichnung des herrschenden Grundstücks Probleme ergeben, wenn dieses aufgrund Veränderungen nicht mehr identifiziert werden kann (dazu auch § 6 GBBerG Rdn 5). In diesem Fall sollte mit ausdrücklichem Hinweis auf das Datum der Ersteintragung die alte Bezeichnung beibehalten werden.[4]

 

Rz. 8

Eine Umstellung der Eintragungen in Abt. II und III nach ihrer zur Zeit der Umschreibung bestehenden Rangfolge unter Weglassung der Rangvermerke wird jedoch durch Abs. 1 Buchst. d und e nicht gerechtfertigt. Eine solche Umstellung würde eine Änderung der Nummernbezeichnung für die einzelnen Rechte zur Folge haben; das könnte zu Schwierigkeiten bei der Benutzung des neuen Blattes führen, ließe sich bei relativen Rangverhältnissen nicht durchführen und würde auch eine Berichtigung der Briefe erforderlich machen. Eine Umstellung ist selbst dann nicht zulässig, wenn vor- und zurücktretendes Recht im Range unmittelbar aufeinander folgen oder mehrere Rechte vor- oder zurückgetreten sind, zu...

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