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Nach § 6 Abs. 1 S. 2 GBBerG unterliegt auch die Grunddienstbarkeit als subjektiv-dingliches Recht dem Aufgebot, wenn die Grundakten vernichtet und nicht mehr wiederherzustellen sind und deshalb der Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht mehr ermittelt werden kann.

Hier hat der Gesetzgeber an jene Grundstücksenteignungen aus der Bodenreform gedacht, bei denen die an den Dienstbarkeiten berechtigten Grundstücke enteignet worden waren. Ihre Grundbücher wurden nicht selten vernichtet und sind daher nicht mehr rekonstruierbar. Steht nun im Grundbuch eines Grundstücks eine Dienstbarkeit für den Eigentümer eines anderen Flurstücks oder für ein sog. Rittergut,[11] kann dieses herrschende Grundstück mangels alten Grundbuchs und in Folge der Neuvermessungen durch die Bodenreform nicht mehr ermittelt werden.[12]

[11] BGH ZNotP 1999, 125 = ZIP 1999, 29, dazu Weber/Tamm, EWiR 1999, 153; Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 6 GBBerG Rn 21 ff.
[12] Zur Rechtslage ausführlich BT-Drucks 12/6228, 72; Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 6 GBBerG Rn 21–26.

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