Rz. 16

Abs. 5 regelt die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils (§ 3 Abs. 3 GBO). Über die Voraussetzungen der Buchungsfreiheit und der Ausbuchung vgl. § 3 GBO (siehe § 3 GBO Rdn 4–6). Auf die Ausbuchung sind die für die Abschreibung eines Grundstücks oder Grundstücksteils geltenden Vorschriften des Abs. 3 entsprechend anzuwenden:

Die Ausbuchung ist in Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses zu vermerken.

 

Zum Beispiel:

"Aus dem Grundbuch ausgeschieden am …"

oder bei Ausbuchung eines Grundstücksteils:

"von Nr.… das Flurstück … aus dem Grundbuch ausgeschieden am … Rest: Nr. …"

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