Rz. 16
Abs. 5 regelt die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils (§ 3 Abs. 3 GBO). Über die Voraussetzungen der Buchungsfreiheit und der Ausbuchung vgl. § 3 GBO (siehe § 3 GBO Rdn 4–6). Auf die Ausbuchung sind die für die Abschreibung eines Grundstücks oder Grundstücksteils geltenden Vorschriften des Abs. 3 entsprechend anzuwenden:
Die Ausbuchung ist in Spalten 7 und 8 des Bestandsverzeichnisses zu vermerken.
Zum Beispiel:
"Aus dem Grundbuch ausgeschieden am …"
oder bei Ausbuchung eines Grundstücksteils:
"von Nr.… das Flurstück … aus dem Grundbuch ausgeschieden am … Rest: Nr. …"
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