Rz. 15

Abs. 4 erklärt auf die Abschreibung eines Grundstücksteils die Regeln des Abs. 2 entsprechend anwendbar.

Besteht das Grundstück aus mehreren katastertechnischen Einheiten (vgl. dazu § 2 GBO Rdn 4 ff.), so bedarf es keiner Neueintragung des (nunmehr aus einer geringeren Zahl von Katastergrundstücken bestehenden) Grundstücks. Zu röten sind lediglich die Angaben über den abzuschreibenden Grundstücksteil; ist die Gesamtgröße angegeben, ist sie zu röten und die neue Gesamtgröße in Spalte 4 einzutragen. Der Abschreibungsvermerk in Spalte 8 lautet dann wie folgt:

Spalte 8: "Von Nr. 1 nach Teilung das Flurstück 2/1 übertragen nach Bd. … Bl. … am" …“

Bei einem Zuflurstück ist zu vermerken:

Spalte 8: "Von Nr. 1 das Zuflurstück zu 25/1 übertragen nach Bd. … Bl.… am" …“

Ist das Grundstück, von dem ein Teil abgeschrieben werden soll, nach § 6 Abs. 4 GBO bezeichnet, so richtet sich die Berichtigung des beglaubigten Auszugs aus dem amtlichen Verzeichnis nach § 13 Abs. 4 GBO. Im Auszug bedarf es nicht der Eintragung des Restbestandes unter einer neuen laufenden Nummer. Es wird lediglich die Abschreibung im Auszug vermerkt und das abgeschriebene Flurstück rot unterstrichen. Nur für den Fall, dass von einem Flurstück nur ein Teil abgeschrieben wird, ist in Abs. 4 S. 3 Hs. 3 bestimmt, dass der Rest des Flurstücks, der bei dem Grundstück verbleibt, am Schluss des Auszugs neu aufzuführen ist.

Einer erneuten Beglaubigung des vom Grundbuchamt ergänzten Auszuges aus dem amtlichen Verzeichnis bedarf es nicht.

Eine Abschreibung ohne vorgängige Teilung ist begrifflich unmöglich, weil gegen § 93 BGB verstoßend; diese in der Praxis zuweilen zu beobachtende Unsitte macht das Buch unrichtig und kann zu Amtshaftung führen.

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