Rz. 4
Als Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer (siehe dazu § 4 GBO Rdn 1) im Bestandsverzeichnis eingetragen ist oder jedenfalls eingetragen werden kann (buchungsfreies Grundstück, siehe dazu § 3 GBO Rdn 5).[4] Dies gilt auch für ein Grundstück im Sinne des Höferechts nach § 2 Buchst. a) HöfeO.[5]
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