Rz. 4

Als Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinsamen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer (siehe dazu § 4 GBO Rdn 1) im Bestandsverzeichnis eingetragen ist oder jedenfalls eingetragen werden kann (buchungsfreies Grundstück, siehe dazu § 3 GBO Rdn 5).[4] Dies gilt auch für ein Grundstück im Sinne des Höferechts nach § 2 Buchst. a) HöfeO.[5]

[4] RGZ 84, 270; BayObLG JFG 8, 206; BayObLGZ 1954, 258, 262; OLG Hamm NJW 1966, 2411; BayObLG Rpfleger 1981, 190; OLG München Rpfleger 2009, 673; Lemke/Schneider, § 2 Rn 7.
[5] Lemke/Schneider, § 2 Rn 12.

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